Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Verhältnissen entsprechende Bekanntmachungen anzuordnen, bleibt dem Kirchen- 
vorstande überlassen. 
KC. 25. 
Die Wahl, welche, soweit thunlich, in einem kirchlichen Gebäude oder in 
einem Schullokale stattfindet, wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet, 
welchem die übrigen Mitglieder des letzteren und erforderlichenfalls einige von 
diesem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Beisitzer des Wahlvorstandes zur 
Seite stehen. 
Die Wahl wird durch eine Ansprache des Vorsitzenden des Wahlvorstandes 
eingeleitet und erfolgt in einem Akt für die ganze Zahl der zu Wählenden mittelst 
persönlicher Stimmengebung, welche durch mündliche Erklärung zu Protokoll oder 
durch Ueberreichung eines Stimmzettels geschehen kann. Nur die persönlich er- 
schienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Stimmzettel werden am Schluß der 
Wahlverhandlung verlesen. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll auf- 
genommen. Dasselbe wird nach erfolgter Vorlesung vom Vorsitzenden und zwei 
Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. 
Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit für zwei 
oder mehrere entscheidet das Loos, dessen Ziehung durch ein Mitglied des Wahl- 
vorstandes nach der Bestimmung des Vorsitzenden desselben geschieht. 
Die Namen der gewählten Gemeindeverordneten sind soweit thunlich im 
Wahltermin, jedenfalls aber an dem auf die Wahl folgenden Sonntage von der 
Kanzel zu verkünden. 
  
KG. 26. 
Der Kirchenvorstand hat die Wahl zu prüfen. Jedes wahlberechtigte Ge- 
meindemitglied ist befugt, Einwendungen gegen dieselbe vor Ablauf der Woche, 
in welcher die Verkündung des Wahlresultats von der Kanzel stattgefunden hat, 
vorzubringen. 
Werden Einwendungen vorgebracht, oder hat der Kirchenvorstand selbst 
Bedenken gegen eine Wahl, so darf der Gewählte bis zur Erledigung der An- 
stände an den Versammlungen der Gemeindevertretung nicht Theil nehmen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet in erster Instanz der Kirchen- 
vorstand und auf eingelegte Berufung, welche von Zustellung der Entscheidung 
an innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen bei dem Kirchenvorstande einzulegen 
ist, das Konsistorium endgültig. Versäumung der Frist bewirkt, daß eine ab- 
ändernde Entscheidung der Berufungsinstanz für die stattgehabte Wahl ohne Be- 
deutung bleibt. 
G. 27. 
Das Amt eines Gemeindeverordneten kann nur abgelehnt oder niedergelegt 
werden: 
1) von denjenigen, welche dieses Amt schon sechs Jahre bekleidet haben, 
wenn seit dem Austritte sechs Jahre noch nicht verflossen sind; 
(Tr. 9330.)
	        
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