Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 12 — 
  
Inhalt: Gesehß,, betreffend den Erlaß ober die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von Ueberschwemmungen, 
S. v%. — Geset, betreffend die Heranzlehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipuallelstungen für den 
Wegebau in der Provinz Schlesien, S. l1co. — Geseßtz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts 
in Kontopp, S. 101. — Geseh, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bewllligung von 
Staatsmitteln zur Hebung der wirthschaftlichen Cage in den nothleidenden Theilen des Reglerungsbezirks 
Oppeln, von 23. Februar 1881, S. 102. — Gese, betreffend die Beseitigung der durch die Hoch- 
wasser im Sommer des Jahres 1888 herbeigeführten Verheerungen, S. 102. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Reglerungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden c, S. los. 
  
(Nr. 9333.) Gesetz, betreffend den Erlaß oder die Ermäßigung der Grundsteuer in Folge von 
Ueberschwemmungen. Vom 15. April 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen 
Lande, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
S. 1. 
Der Finanzminister wird ermächtigte 
1) die Grundsteuer von solchen Liegenschaften, deren Ertrag in Folge von 
Ueberschwemmung für ein oder mehrere Jahre ganz oder zu einem 
erheblichen Theile verloren geht, auf ein oder mehrere Jahre ganz 
oder theilweise zu erlassen; 
2)) Liegenschaften, welche in Folge von Ueberschwemmung dergestalt beschädigt 
sind, daß ihre Ertragfähigkeit eine erhebliche Verminderung bleibend 
erlitten hat, in eine geringere Klasse des maßgebenden Klassifikationstarifes 
zu versetzen. 
Ges. Sammi. 1889. (Nr. 9333—9334.) 21 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1889.
	        
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