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g. 2.
Die entstehenden Steuerausfälle, sowie die etwaigen Kosten trägt die
Staatskasse.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meines Schiffes „Alexandrine“, den 15. April 1889.
(#. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling.
v. Verdy.
(r. 9334.) Gesetz, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipualleistungen
für den Wegebau in der Provinz Schlesien. Vom 16. April 1889.
Wir Wilhelm f von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie für den
Umfang der Provinz Schlesien, was folgt:
S. 1.
Wird ein öffentlicher Weg in Folge der Anlegung von Fabriken, Berg-
werken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend,
oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf
Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast durch solche Unternehmungen vermehrt
wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit
dieselbe nicht durch die Erhebung von Chausseegeld gedeckt wird, ein angemessener
Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auferlegt werden.
S. 2.
Der Staat und die Provinz sind zur Stellung derartiger Anträge (§. 1)
nicht befugt.
S. 3.
Ueber die Anträge entscheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf
Klage der Wegebaupflichtigen in erster Instanz