Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 107 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. Nr. « 13. — 
Inhalt: Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren bei bem Oberverwaltungsgericht, S. 107. — Gesetz über 
die allgemeine Landesverwaltung und bie Juständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden 
in der Provinz Posen. S. los. 6 
  
(Nr. 9338.) Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht. 
Vom 8. Mai 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten 
Umfang der Monarchie, was folgt: 
*1 
Zur Entscheidung in denjenigen auf Entfernung aus dem Amte gerichteten 
förmlichen Disziplinaruntersuchungen, in welchen die Gesetze zu derselben das 
Plenum des Oberverwaltungsgerichts oder das Oberverwaltungsgericht berufen, 
wird bei demselben ein Disziplinarsenat in der Besetzung von zwei Präsidenten 
und sieben Räthen dieses Gerichtshofes gebildet. Den Vorsitz in diesem Senate 
führt der Präsident des Gerichtshofes, und im Falle seiner Verhinderung derjenige 
Senatspräsident, welcher dieses Amt am längsten bekleidet. 
Im Uebrigen setzt sich der Disziplinarsenat in der Weise zusammen, daß 
bis zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl den ständigen Mitgliedern des Ersten 
Senats derjenige Senatspräsident sowie diejenigen Räthe des Gerichtshofes hin- 
zutreten, welche ihr Amt am längsten bekleiden, und bei gleichem Dienstalter 
diejenigen, welche der Geburt nach die ältesten sind. Die im einzelnen Falle 
an der Theilnahme thatsächlich oder rechtlich Behinderten kommen hierbei nicht 
in Betracht. 
Die Zuständigkeit des Disziplinarsenats erstreckt sich auch auf das Verfahren, 
in weschem uber die Thatsache der Dienstunfähigkeit von Beamten Entscheidung 
zu treffen ist. - 
Die für das Verfahren der einzelnen Senate des Oberverwaltungsgerichts 
geltenden Vorschriften finden auch auf den Disziplinarsenat Anwendung. 
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9338—9339.) 22 · 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1889.
	        
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