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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
. Nr. « 13. —
Inhalt: Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren bei bem Oberverwaltungsgericht, S. 107. — Gesetz über
die allgemeine Landesverwaltung und bie Juständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden
in der Provinz Posen. S. los. 6
(Nr. 9338.) Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht.
Vom 8. Mai 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten
Umfang der Monarchie, was folgt:
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Zur Entscheidung in denjenigen auf Entfernung aus dem Amte gerichteten
förmlichen Disziplinaruntersuchungen, in welchen die Gesetze zu derselben das
Plenum des Oberverwaltungsgerichts oder das Oberverwaltungsgericht berufen,
wird bei demselben ein Disziplinarsenat in der Besetzung von zwei Präsidenten
und sieben Räthen dieses Gerichtshofes gebildet. Den Vorsitz in diesem Senate
führt der Präsident des Gerichtshofes, und im Falle seiner Verhinderung derjenige
Senatspräsident, welcher dieses Amt am längsten bekleidet.
Im Uebrigen setzt sich der Disziplinarsenat in der Weise zusammen, daß
bis zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl den ständigen Mitgliedern des Ersten
Senats derjenige Senatspräsident sowie diejenigen Räthe des Gerichtshofes hin-
zutreten, welche ihr Amt am längsten bekleiden, und bei gleichem Dienstalter
diejenigen, welche der Geburt nach die ältesten sind. Die im einzelnen Falle
an der Theilnahme thatsächlich oder rechtlich Behinderten kommen hierbei nicht
in Betracht.
Die Zuständigkeit des Disziplinarsenats erstreckt sich auch auf das Verfahren,
in weschem uber die Thatsache der Dienstunfähigkeit von Beamten Entscheidung
zu treffen ist. -
Die für das Verfahren der einzelnen Senate des Oberverwaltungsgerichts
geltenden Vorschriften finden auch auf den Disziplinarsenat Anwendung.
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9338—9339.) 22 ·
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1889.