Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Artikel III. 
Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes und des Bezirksausschusses 
bedürfen der Bestätigung. 
Die Bestätigung steht zur 
dem Minister des Innern hinsichtlich der gewählten Mitglieder des 
Provinzialrathes und deren Stellvertreter; 
dem Oberpräsidenten hinsichtlich der gewählten Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses und deren Stellvertreter. 
Wird die Bestätigung versagt, so wird zu einer neuen Wahl geschritten. 
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so hat die zur Bestätigung berufene Be- 
hörde das Mitglied beziehungsweise den Stellvertreter zu ernennen. 
Dasselbe findet statt, wenn die Vornahme der Wahl verweigert werden sollte. 
Die hiernach ernannten Mitglieder und Stellvertreter müssen den für die 
Wählbarkeit gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. 
Artikel IV. 
An Stelle des §. 36 des Gesetzes vom 30. Juli 1883 treten folgende Be- 
stimmungen: 
S. 1. 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath. 
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe als Vorsitzenden und sechs 
Mitgliedern, welche von dem Oberpräsidenten aus der Zahl der Kreisangehörigen 
ernannt werden. 
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in 
welche aus der Zahl der Kreisangehörigen die zu Mitgliedern des Kreisausschusses 
befähigten Personen aufzunehmen sind. 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervoll- 
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des Ober- 
präsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in die 
Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
Personen, welche in die Vorschlagsliste nicht ausgenommen sind, können 
vom Oberpräsidenten zu Mitgliedern des Kreisausschusses nur unter der Zu- 
stimmung des Provinzialrathes ernannt werden. Lehnt der Provinzialrath die 
Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Antrag des Oberpräsidenten durch den 
Minister des Innern ergänzt werden. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder 
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit 
Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
S. 2. 
Zu Mitgliedern des Kreisausschusses können nur solche Kreisangehörige 
ernannt werden, welche 
(Xr. 9339.) 22°
	        
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