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ständischen Verbandes werden durch eine nach Anhörung des Provinziallandtages
zu erlassende Königliche Verordnung getroffen. Dieselbe bestimmt auch,
a) inwieweit der Königliche Landtagskommissarius, die zu seiner Vertretung
oder Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten, die Mitglieder des
Provinzialausschusses und die oberen Provinzialbeamten an den Be-
rathungen des Provinziallandtages theilzunehmen befugt sind,
b) mit welchen Maßgaben die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852
(Gesetz-Samml. S. 465) in Betreff der Dienstvergehen der Mitglieder
des Provinzialausschusses und der Provinzialbeamten Anwendung finden.
5. Die in Folge einer Veränderung der Provinzialgrenze erforderliche Rege-
lung der Verhältnisse ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch den Minister
des Innern zu bewirken. Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts.
6. In Beziehung auf die Vertheilung der Provinzialabgaben finden die
Bestimmungen der §#. 106 bis 108 und 110 bis 113 der Provinzialordnung
vom 2 (Gesetz Samml. 1881 S. 233) Anwendung.
7. Unterläßt oder verweigert der provinzialständische Verband, die ihm ge-
setzlich obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit
festgestellten Leistungen auf den Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen,
so verfügt der Oberpräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den
Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialverbande
innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Die Rechte
des provinzialständischen Verbandes werden hierbei von dem Provinzialausschusse
wahrgenommen jf sofern nicht der Provinziallandtag einen besonderen Vertreter be-
stellt hat. —
B. Angelegenheiten der Kreise.
1. In den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen und der Bildung
neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande be-
schließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreise,
vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage bei dem Bezirks-
ausschusse.
2. Durch Beschluß des Kreistages kann dem Kreisausschusse die Verwaltung
der Angelegenheiten des Kreises übertragen werden. Hinsichtlich dieser Verwaltung
gelten die Bestimmungen der §#§. 123 und 134, 1 bis 4 der Kreisordnung für die
Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
Sachsen vom ——— (Gesetz--Samml. 1881 S. 179).
3. In Beziehung auf die Vertheilung der Kreisabgaben treten die S§. 10
bis einschließlich 18 der Kreisordnung für die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,
. . , , 13. Dezember 1872
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom est ISs. (Gesetz=