Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 115 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 14. — 
  
Inhalt: Geset, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesehgebung über die Stempelsteuer, 
S. 115. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 177. 
  
(Nr. 9340.) Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung über 
die Stempelsteuer. Vom 19. Mai 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der 
Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
K. 1. 
a) Der von Pacht= und Miethverträgen, von Afterpacht= und After- 
miethverträgen und von Verlängerungen derselben, sowie von antichretischen 
Verträgen zu entrichtende Stempel von einem Drittel vom Hundert wird auf 
ein Zehntel vom Hundert ermäßigt. 
b) Bei Pacht= und Afterpachtverträgen und deren Verlängerungen von 
sechsjähriger oder längerer Dauer ist es den Kontrahenten gestattet, den Stempel 
in dreijährigen Fristen, für je drei Jahre im Voraus, zu zahlen. Die erstmalige 
Versteuerung hat innerhalb der für die Versteuerung von Urkunden in den be- 
stehenden Stempelgesetzen bewilligten vierzehntägigen Frist, die Versteuerung jeder 
folgenden Periode innerhalb vierzehn Tagen nach dem Beginne der letzteren zu 
erfolgen. 
J0) Wenn die zu b gestattete Theilversteuerung nicht rechtzeitig bewirkt wird, 
verfallen die Kontrahenten in die gesetzliche Stempelstrafe des Vierfachen der fällig 
gewordenen Steuer, und haben außerdem die noch rückständigen Theile der Steuer 
in ungetrennter Summe alsbald zu zahlen. 
4) Wenn Pachtverträge vor Ablauf der ursprünglich verabredeten Dauer, 
innerhalb einer schon versteuerten Periode, ihr Ende erreichen, ist eine fernere 
Versteuerung nicht zu leisten. 
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9340.) 23 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1889.
	        
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