Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Schiff-
fahrtskanals von Dortmund nach den Emshäfen, S. 110. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 120.
(Nr. 9341.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die
Herstellung des Schifffahrtskanals von Dortmund nach den Emshäfen.
Vom 23. Mai 1889.
K * — „ t-
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen hierdurch, was folgt:
Für die Herstellung des Schifffahrtskanals von Dortmund nach den Ems-
häfen wird eine dem Minister der öffentlichen Arbeiten unmittelbar untergeordnete
besondere Kommission unter der Bezeichnung: „Königliche Kanalkommission“
errichtet, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die Dauer
ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer Königlichen Behörde haben foll.
Die Bestimmung des Sitzes der Kommission, der Zusammensetzung und des
Geschäftsganges derselben erfolgt durch den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 23. Mai 1889.
(L. S.) Wilhelm.
v. Maybach.
Ces. Samml. 1889. (Nr. 9341.) 24
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1889.