Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 15. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die Herstellung des Schiff- 
fahrtskanals von Dortmund nach den Emshäfen, S. 110. — Bekanntmachung der nach dem 
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden 2c., S. 120. 
  
(Nr. 9341.) Verordnung, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission für die 
Herstellung des Schifffahrtskanals von Dortmund nach den Emshäfen. 
Vom 23. Mai 1889. 
K * — „ t- 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. 
verordnen hierdurch, was folgt: 
Für die Herstellung des Schifffahrtskanals von Dortmund nach den Ems- 
häfen wird eine dem Minister der öffentlichen Arbeiten unmittelbar untergeordnete 
besondere Kommission unter der Bezeichnung: „Königliche Kanalkommission“ 
errichtet, welche innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises für die Dauer 
ihres Bestehens alle Rechte und Pflichten einer Königlichen Behörde haben foll. 
Die Bestimmung des Sitzes der Kommission, der Zusammensetzung und des 
Geschäftsganges derselben erfolgt durch den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 23. Mai 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Maybach. 
Ces. Samml. 1889. (Nr. 9341.) 24 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1889.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.