Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen- 
bahnverwaltung auch Kultur- und Ink ienzentschädigung nicht zu tragen und 
die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten so- 
wie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd erforderlichen in 
das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses 
in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letterem sollen vielmehr 
nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Terrains zur 
Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten 
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, 
die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn= 
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die 
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem 
Iweck die Großherzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Re- 
gierung, soweit erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig er- 
theilen wird. Die Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen der 
Großherzoglich Sächsischen Regierung thunlichst wahrnehmen, insbesondere Ver- 
gleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege für 
den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des 
Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt freigestellt, wegen Ueber- 
tragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Ver- 
pflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren 
sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Der nach Artikel IV.Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach 
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem 
au der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Grohherzoglich Sächsischen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird die Großherzoglich 
(r. 0342. 25“ 
 
	        
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