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Sächsische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen er-
forderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV
unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht
ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von
selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Ent-
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Groß-
herzoglich Sachsen-Weimarischen Gebiete zur Zeit Geltung haben. Für die Ver-
handlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung der
Benutzung an den Preußicchen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind,
namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen
der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichts-
gebühren ein.
Artikel VI.
Die Fesistellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogthum Sachsen-
Weimar entfallenden Bahnstrecke der Großherzoglich Sächsischen Regierung vor-
behalten. Auch sollen die an der Bahnstrecke im Großherzogthum Sachsen-
Weimar zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Sächsischen
Regierung sein.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des
ihr über die im Großherzogthum belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts
einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich
Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat,
welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden
geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Sachsen-
Weimarischen Gebiet belegenen Bahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen SicherheitSpolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglich Sächsischen Organen ob. Die-
selben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter-
stützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen
Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörig-
keitsverhältnisses.