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Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiets soll
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls ge-
eignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Weimarischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu er-
mitteln sind.
Artikel IKK.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der
im Großherzoglich Sächsischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die Eisenbahn-
verwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Großhergoglich
Sächsischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch
nach den Sachsen-Weimarischen Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird, so lange die Bahn im Eigen-
thum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, von derselben
und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch
auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen kor-
porativen Verbände zulassen.
Artikel XI.
Für die Einziehung von Stationen, sowie für die Einstellung des Betriebes
auf der ganzen Bahn oder einem Theile derselben ist die Zustimmung der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Sachsen-Weimarische Staatsgebiet
entfallenden Bahnstrecke wird die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung, so lange
die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staales sich befindet,
nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an
einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung der Groß-
herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so bleibt der Groß-
herzoglich Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in ihrem Gebiet
belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. No-
vember 1838 anzukaufen. Ourch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigen-
thums seitens der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung soll indeß die Ein-
heitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. Die Grohherzogliche
Regierung verpflichtet sich vielmehr, auch in diesem Falle den Betrieb und die
(Fr. 9342—9348.)