Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Verwaltung des auf ihrem Gebiet belegenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebs- 
unternehmer zu übertragen, welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf 
Preußischem Gebiet belegenen Strecke der Bahn führen wird. 
Artikel XIII. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Vevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 21. Dezember 1888. 
Dr. Micke. Dr. Slevogt. 
(L. S.) (L. S. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
  
(Nr. 9343.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Einbeck. Vom 14. Juni 1889. 
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz- 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Einbeck gehörigen Bezirk der Gemeinde 
Markoldendorf 
am 15. Juli 1889 beginnen soll. 
Berlin, den 14. Juni 1889. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
  
 
	        
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