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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 9344.) Gesetz, betreffend die Uebertragung polizeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow
und Niederbarnim, sowie im Stadtkreise Charlottenburg an den Polizei=
präsidenten zu Berlin. Vom 12. Juni 1889.
K. 1 2 ·
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Kreise Teltow
und Niederbarnim, sowie für den Stadtkreis Charlottenburg, was folgt:
d. 1
Der Minister des Innern wird ermächtigt, die orts= und landespolizeiliche
Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin mit Zustimmung des Provinzial-
rathes der Provinz Brandenburg auf die Stadt Charlottenburg und auf die
Kreise Teltow und Niederbarnim oder auf Theile dieser Kreise nach den Be-
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu erstrecken.
ii
Der Minister des Innern bestimmt im Einverständnisse mit dem Provinzial-
rath den Umfang der Zuständigkeiten, für welche die Erstreckung gelten soll.
Jedoch bleiben von der Erstreckung ausgeschlossen die Bau-, Gewerbe-, Schul-,
Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und
Feuerpolizei.
S. 3.
Orts= und landespolizeiliche Verordnungen, welche von dem Polizeipräsidenten
von Berlin in den durch die P.#1 und 2 seiner Verwaltung unterstellten An-
gelegenheiten erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Oberpräsidenten.
cedem Erlasse ortspolizeilicher Verordnungen ist der Magistrat der be-
* Statt beziehungsweise der Amtsausschuß des betreffenden Bezirks
u hören.
Gegen die ortspolizeilichen Verfügungen des Polizeipräsidenten zu Berlin
findet gemäß den Vorschriften in den 9#. 127 ff. des Gesezes über die allgemeine
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9344.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1889.