Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
(Nr. 9344.) Gesetz, betreffend die Uebertragung polizeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow 
und Niederbarnim, sowie im Stadtkreise Charlottenburg an den Polizei= 
präsidenten zu Berlin. Vom 12. Juni 1889. 
K. 1 2 · 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Kreise Teltow 
und Niederbarnim, sowie für den Stadtkreis Charlottenburg, was folgt: 
d. 1 
Der Minister des Innern wird ermächtigt, die orts= und landespolizeiliche 
Zuständigkeit des Polizeipräsidenten zu Berlin mit Zustimmung des Provinzial- 
rathes der Provinz Brandenburg auf die Stadt Charlottenburg und auf die 
Kreise Teltow und Niederbarnim oder auf Theile dieser Kreise nach den Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu erstrecken. 
ii 
Der Minister des Innern bestimmt im Einverständnisse mit dem Provinzial- 
rath den Umfang der Zuständigkeiten, für welche die Erstreckung gelten soll. 
Jedoch bleiben von der Erstreckung ausgeschlossen die Bau-, Gewerbe-, Schul-, 
Markt-, Feld-, Jagd-, Forst-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei= und 
Feuerpolizei. 
S. 3. 
Orts= und landespolizeiliche Verordnungen, welche von dem Polizeipräsidenten 
von Berlin in den durch die P.#1 und 2 seiner Verwaltung unterstellten An- 
gelegenheiten erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Oberpräsidenten. 
cedem Erlasse ortspolizeilicher Verordnungen ist der Magistrat der be- 
* Statt beziehungsweise der Amtsausschuß des betreffenden Bezirks 
u hören. 
Gegen die ortspolizeilichen Verfügungen des Polizeipräsidenten zu Berlin 
findet gemäß den Vorschriften in den 9#. 127 ff. des Gesezes über die allgemeine 
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9344.) 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1889.
	        
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