Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195 ff.) die Beschwerde 
an den Oberpräsidenten oder die Klage bei dem Bezirksausschusse zu Potsdam statt. 
. 
Zu den Kosten, welche durch die ortspolizeiliche Verwaltung der dem Polizei- 
präsidenten zu Berlin übertragenen Angelegenheiten in den im F. 1 genannten 
Landkreisen entstehen, haben die Gemeinde= und Gutsbezirke dieser Kreise bis zum 
1. April 1890 keinen Beitrag zu leisten. 
Bei Feuersbrünsten, Aufläufen, Tumulten und ähnlichen Störungen der 
öffentlichen Ruhe und Ordnung sind in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, 
die Erekutivbeamten des Polizeipräsidiums zu Berlin in den der Stadt Berlin 
benachbarten Amtsbezirken, sowie im Polizeibezirke der Stadt Charlottenburg auch 
ohne vorangegangenes Ersuchen der zuständigen Ortspolizeibehörde Amtshandlungen 
vorzunehmen berechtigt. Der letzteren ist jedoch von der Vornahme der Amts- 
handlungen unverzüglich Anzeige zu erstatten. Auch ist bei dem Eintreffen des 
Ortspolizeiverwalters oder seines Stellvertreters den Anordnungen desselben Folge 
zu leisten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Erekutivbeamten der Polizei- 
direktion zu Charlottenburg mit der Ausdehnung sinngemäße Anwendung, daß 
dieselben auch in dem Polizeibezirke der Stadt Berlin Amtshandlungen vorzunehmen 
befugt sind. 
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Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und Anweisungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Bismarck. Herrfurth. v. Schelling. 
v. Verdv. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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