Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 135 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
—— Nr. 19. — 
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Spczialkasse bei der Ansiedelungskommission 
für Westpreußen und Posen, S. 135. — Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus 
dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten, S. 130. — 
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks 
des Amtsgerichts Crefeld, S. 137. — Bekanntmachung der nach dem Geseß vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Crlasse, Urkunden ., S. 137. 
  
(Nr. 9346.) Verordnung, betreffend die Kaution des Rendanten der Spezialkasse bei der 
Ansicdelungskommission für Westpreußen und Posen. Vom 12. Juni 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der §9#. 3, 7 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen 
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
des Staatsministeriums tritt hinzu: „der Rendam der „Spzialkusf e bei der An- 
siedelungskommission für Westpreußen und Posen'l. Die Höhe der von dem 
Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution wird auf 5000 Mark, geschrieben: 
„Fünftausend Mark“ festgesetzt. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Ver- 
ordnung vom 10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem 
Bereiche des Staatsministeriums und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. 
S. 260) Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frhr. Lucius v. Ballhausen. v. Scholz. 
  
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9316—9347) 28 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1889.
	        
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