Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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(Nr. 9347.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal · Angelegenheiten. 
Vom 17. Juni 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund der §#. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen 
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche 
des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten 
treten hinzu: 
der Rendant, der Kassirer und der Kassendiener der Universitätskasse 
zu Berlin. 
Die Höhe der von den Inhabern dieser Stellen zu leistenden Amtskautionen 
wird festgesetzt 
für den Rendanten auf 15.000 Mark, geschrieben: Fünfzehntausend 
ark, 
für den Kassirer auf 5.000 Mark, geschrieben: Fünftausend Mark, 
für den Kassendiener auf 600 Mark, geschrieben: Sechshundert Mark. 
Die von dem Oekonomie= und Stationsinspektor des Königlichen Klinikums 
zu Berlin zu leistende, durch Verordnung vom 23. März 1881 (Gesetz Samml. 
S. 279) auf 500 Mark bemessene Kaution wird auf den Betrag von 1 000 Mark 
„Eintausend Mark“ erhöht. . 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz-Sammil. S. 260), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 17. Juni 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Goßler. v. Scholz. 
 
	        
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