Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Auch das sechste halbe Prozent des Pfarrbeitrages fällt ganz oder zur 
Hälfte fort, wenn wenigstens für eine einzelne Waise des Geistlichen eine nach 
§. 9 a. a. O. anrechnungsfähige Waisenversorgung selbständig gesichert ist, deren 
Betrag dem nach F. 4 Nr. 1 zu einem Fünftel des vollen Wittwengeldes be- 
rechneten Waisengelde ganz oder zur Hälfte gleichkommt. 
S. 17. 
Geistliche, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei künftigem Eintritt 
in ein nach §. 1 Rechte auf Wittwen= und Waisengeld gewährendes Amt bereits 
ein für Berechnung ihres künftigen Ruhegehalts in Betracht kommendes Dienst- 
alter haben, können, um die Anrechnung der früheren Dienstzeit auch zu Gunsten 
ihrer künftigen Wittwen und Waisen zu erlangen, den Pfarrbeitrag des §. 15 
für die betreffenden Dienstjahre nach Maßgabe ihres gegenwärtigen Dienstein- 
kommens in Jahresbeträgen, welche mindestens ihrem laufenden Beitrage gleich- 
kommen, nachzahlen. Die Anrechnung der früheren Dienstzeit findet statt, soweit 
beim Ableben des Geistlichen diese Nachzahlung für volle Dienstjahre erfolgt ist. 
S. 18. 
Hat ein Geistlicher bei seinem Ableben nicht ein Dienstalter von zehn Jahren 
erreicht oder, soweit es sich dabei um Anrechnung früherer Dienstjahre handelt 
(§. 17), nicht überhaupt den Pfarrbeitrag für eine solche Dienstzeit entrichtet, so“ 
findet bei Bemessung des Wittwen= und Waisengeldes der in §. 3 Absatz 2 be- 
zeichnete Mindestbetrag keine Anwendung) jedoch ist auch in diesem Falle das 
Wittwengeld nicht unter 300 Mark anzusetzen. 
S. 19. 
Die anderweit icht zu deckenden Beträge sind durch Umlage von den 
Kirchengemeinden der Landeskirche aufzubringen. 
Dieselbe wird zunächst auf einen dauernd zu erhebenden Jahresbetrag von 
ein Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen Landeskirche aufzubringenden 
Staats-Klassen= und Einkommensteuer festgesett. 
Die Umlage wird im Uebrigen nach den für die Umlage zum Pensions. 
sonds der Landeskirche geltenden Bestimmungen behandelt. 
20. 
Reicht auch die nach F. 19 erhobene Umlage zur Erfüllung aller Ver- 
pflichtungen des Pfarrwittwen= und Waisenfonds nicht aus, so ist der Evangelische 
Oberkirchenratb, unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes ermächtigt, eine 
zeitweilige Erhöhung der Pfarrbeiträge des F. 15 bis zu einem weiteren Prozent 
des Einkommens und des Ruhegehalts eintreten zu lassen. 
.21. 
Zum Beitritt zu der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt werden die 
in F. 1 bezeichneten Geistlichen kirchlicherseits ferner nicht verpflichtet.
	        
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