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g. 22.
Der Pfarrwittwen= und Waisenfonds der evangelischen Landeskirche über-
nimmt von dem Zeitpunkt ab, in welchem ihm eine dem Maß der staatlichen
Verpflichtungen entsprechende Abfindung aus der Staatskasse und zugleich die
Wittwenkassenbeiträge der bei der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt bisher
versicherten Geistlichen von Seiten des Staats überwiesen sein werden, alle Ver-
pflichtungen gegen die gegenwärtig lebenden und die künftigen Wittwen von
Geistlichen der evangelischen Landeskirche, welche der Allgemeinen Wittwenver-
pflegungsanstalt bis dahin obgelegen haben.
Der Enangelische Oberkirchenrath wird ermächtigt, unter Mitwirkung des
Generalsynodalvorstandes nach Maßgabe des Artikels 19 des Gesetzes vom 3. Juni
1876 wegen Uebernahme der der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt ob-
liegenden Verpflichtungen gegen Geistliche und deren Wittwen und über die Fest-
setzung der dafür aus der Staatskasse zu gewährenden ausreichenden Abfindung
mit der Staatsregierung eine für die Landeskirche verbindliche Vereinbarung
abzuschließen.
. 23.
Diejenigen Geistlichen und Emeriten, welche Mitglieder der Allgemeinen
Wittwenverpflegungsanstalt sind, werden, wenn sie binnen drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schriftliche Erklärung für ihre künftigen
Wittwen auf das in §. 3 bestimmte Wittwengeld verzichten, bis zu ihrem etwaigen
Ausscheiden aus diesem nach §. 22 auf den Pfarrwittwen= und Waisenfonds
übergehenden Versicherungsverhältniß von Entrichtung des Pfarrbeitrags (F. 15)
auf Höhe von zweieinhalb Prozent des Einkommens oder Ruhegehalts befreit.
Die Verpflichtung zur Leistung des weiteren einhalb Prozent bleibt, vorbehaltlich
der etwaigen Ermäßigung nach F. 16 a. E., auch für sie bestehen, wie auch
andererseits der Anspruch ihrer etwaigen Hinterbliebenen auf Waisengeld (§. 4)
durch jenen Verzicht nicht berührt wird. Das Waisengeld ist in diesem Falle
so zu bemessen, als sei die Wittwe zur Zeit des Todes des Geistlichen zum Bezug,
des Wittwengeldes berechtigt gewesen.
Diejenigen Geistlichen, welche den oben gedachten Verzicht nicht aussprechen,
sind berechtigt, aus dem Versicherungsverhältniß, in welchem sie bisher zur All-
gemeinen Wittwenverpflegungsanstalt standen (vergl. I. 22), auszuscheiden.
In Betreff der Einziehung der bisher der Allgemeinen Wittwenverpflegungs-
anstalt zustehenden Wittwenkassenbeiträge zum Pfarrwittwen= und Waisenfonds
finden die Bestimmungen Anwendung, welche für die Einziehung der Pfarr-
beiträge (F. 15) maßgebend sind.
C. 21.
Die Bestimmungen des F. 23 finden siungemäße Anwendung auf Geistliche,
welche mit Rücksicht darauf, daß sie der Preußischen Militärwittwenkasse oder
der Berliner Allgemeinen Wittwen-Pensions= und Unterstützungskasse oder einer
anderen Privatversicherungsgesellschaft angehören, von der ihnen obliegenden Ver-
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9910.) 30