Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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(Nr. 9350.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Helmstedt nach Oebisfelde. Vom 30. November 1888. 
Sern Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche 
Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent des Herzogthums Braunschweig, 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Helmstedt nach Oebisfelde zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, 
Regent des Herzogthums Braunschweig: 
Höchstihren Finanzdirektor Karl Kybitz, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich bereit, eine Eisenbahn von 
Helmstedt nach Oebisfelde für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die ge- 
setzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung gestattet der Königlich Preußi- 
schen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres Staats- 
gebietes. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Braunschweigischen Staatsgebiete 
etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst berücksichtigen. 
wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau- 
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, 
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau- 
polizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Ge- 
bietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen, welche 
die geplante Eisenbahn kreuzen, von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
angcordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Proeußischerseits gegen die 
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Herzoglich 
Braunschweigische Regierung verpflichtet sich aber, dafür qrutreten, daß durch 
(r. 9350)
	        
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