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die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus
der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst.
Artikel III.
Die Spurweite der Geleise soll 1/135 Meter im Lichten der Schienen betragen.
Die Bahn wird vorläufig nur eingeleisig ausgeführt werden. Ueber den
Zeitpunkt der etwaigen Anlage des zweiten Geleises entscheidet ausschließlich die
Königlich Preußische Regierung. ODieselbe ist berechtigt, die Bahn nach den
Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und demnächst zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebietes hiermit verknüpften
Vortheile — die Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebes der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren.
Zuschuß von 150 000 Mark, in Worten:
, Einhundert und Funfzigtausend Mark“
zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen von
Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth-
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienzentschädigung nicht
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd