Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen 
Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung eiwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, 
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an- 
geordneten Anlagen, sowie wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage 
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen acht Wochen, nach Vorlage des betreffenden Auszuges, ist die Eisen- 
bahnverwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb 
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die 
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem 
Iwecke die Herzoglich Braunschweigische Regierung der Königlich Preußischen Re- 
gierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Vergleiche 
über Grunderwerbsentschädigungen jeder Art bedürfen der Zustimmung der Her- 
zoglich Braunschweigischen Regierung. Wird diese Zustimmung versagt, so ist 
das förmliche Enteignungsverfahren durchzuführen. 
Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Auf- 
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann 
zu ersetzen. « 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernom- 
menen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. 
mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen 
Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich 
Preußischen Regierung verhaftet. · 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her— 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, soweit 
diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Dieer nach Artikel IV. Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist vier Wochen nach 
Eingang der Erklärung der Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem 
Bau der Bahn vorzugehen beabsichtige, seitens der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Er- 
weiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgeleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so wird die Herzoglich 
Braunschweigische Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen 
erforderlichen Grund und Vodens, auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV. 
unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht 
ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von 
(Xr. 90350.)
	        
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