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selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Ent—
schädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei Enteignungen in dem Herzogthume Braunschweig jeweilig
Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums
oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den be—
zeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im
Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiete belegene Strecke, sowie bezüglich der Ausübung des Aufsichtsrechts finden die
Bestimmungen in den Artikeln IV. V und VI des unterm 27./30. Juni 1884
abgeschlossenen Staatsvertrages wischen Preußen und Braunschweig, betreffend
die anderweite Regelung der die beiderseitigen Gebiete berührenden Eisenbahnen,
entsprechende Anwendung.
Artikel VII.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Artikel VIII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gehörigen
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen.
Artikel IK.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats-
gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befindet, nicht in Anspruch nehmen.
Artikel X.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.