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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 21. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der öffent-
lichen Arbeiten, S. 1535. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs
für einen Theil des Bezirks des Amtgerichts Langenberg, S. 156. — Verfügung des Justiz=
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Münden,
Reinhausen und Uslar, S. 150. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 157.
(Nr. 9351.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Vom 24. Juli 1889.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der §#§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den nach der Verordnung vom 8. August 1874 (Gesetz Samml. S. 288)
zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche des Mini-
steriums der öffentlichen Arbeiten treten diejenigen im Staatsbeamtenverhältniß
stehenden technischen Werksbeamten der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung,
welche bei den im §. 1 des Kautionsgesetzes vom 25. März 1873 bezeichneten
Geschäften betheiligt sind, hinzu.
Die Höhe der von den Inhabern solcher Stellen zu leistenden Amtskaution
wird auf dreihundert (300) bis fünfzehnhundert (1 500) Mark festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Stav. Fiord. Gegeben A. B. M. YD. „Hohenzollern“) den 24. Juli 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Finanzminister:
v. Maybach.
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9351—9333.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1889.