Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 155 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 21. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der öffent- 
lichen Arbeiten, S. 1535. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs 
für einen Theil des Bezirks des Amtgerichts Langenberg, S. 156. — Verfügung des Justiz= 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Münden, 
Reinhausen und Uslar, S. 150. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 157. 
  
(Nr. 9351.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Vom 24. Juli 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der §#§. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betreffend die Kautionen 
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Gesetz= Samml. S. 125), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Den nach der Verordnung vom 8. August 1874 (Gesetz Samml. S. 288) 
zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche des Mini- 
steriums der öffentlichen Arbeiten treten diejenigen im Staatsbeamtenverhältniß 
stehenden technischen Werksbeamten der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung, 
welche bei den im §. 1 des Kautionsgesetzes vom 25. März 1873 bezeichneten 
Geschäften betheiligt sind, hinzu. 
Die Höhe der von den Inhabern solcher Stellen zu leistenden Amtskaution 
wird auf dreihundert (300) bis fünfzehnhundert (1 500) Mark festgesetzt. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Stav. Fiord. Gegeben A. B. M. YD. „Hohenzollern“) den 24. Juli 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Finanzminister: 
v. Maybach. 
  
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9351—9333.) 31 
Ausgegeben zu Berlin den 17. August 1889.
	        
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