Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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angehörigkeitsverhältnisees. Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des 
Orts der Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten 
beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, 
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben) unterworfen. » . 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Staats- 
gebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, 
falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben,) zur Besetzung der 
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der 
im Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiet belegenen Bahnstrecke gegen die 
Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den Schwarz- 
burg-Rudolstädtischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — 
auch nach den Schwarzburg-Rudolstädtischen Landesgesetzen beurtheilt werden. 
Artikel X. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichtet sich, von 
der Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden 
keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung derselben zu 
Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zuzulassen. 
Artikel XI. 
Ein Recht auf den Enwerb der in das Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtische Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Fürstliche Staatsregierung, 
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich 
befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und 
Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Fürstlichen 
Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke nach 
Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. 
Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums seitens der Fürstlichen 
Staatsregierung soll indeß die Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt 
werden. Die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung verpflichtet sich 
demgemäß, auch in diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf ihrem 
Gebiet belegenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, 
welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen 
Strecke der Bahn führen wird. 
Artikel XII. . 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Mr. 8355.) 
 
	        
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