Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

— 169 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 24. — 
  
Inhalt: Ministerial-Erklärung, betreffend die Erweiterung der zwischen der Königlich Preußischen und 
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse 
bestehenden Vereinbarungen, S. 160. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung 
des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks der Amtsgerichte in Neuß und Barmen, S. 170. — 
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden v. S. 171. 
  
(Nr. 9356.) Ministerial-Erklärung, betreffend die Erweiterung der zwischen der Königlich 
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen 
der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse bestehenden Vereinbarungen. 
Vom 25. August 1889. 
Z der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung ist in Erweiterung des Artikels 35 der Uebereinkunft wegen der gegen- 
seitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse vom 13.Fbrter 1832 und vom —33 
14. Jonuar 
die nachstehende Vereinbarung getroffen worden: 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche 
Sachen zum Zwecke haben, richten sich nach den Gesetzen desjenigen Orts, wo 
die Sachen liegen. Es haben aber die von einem Gericht oder einem Notar 
des einen Staates nach Maßgabe der Gesetzgebung desselben gültig aufgenom- 
menen oder beglaubigten Verträge in dem anderen Staate formell dieselbe Wirk- 
samkeit, wie wenn sie von einem Gericht oder einem Notar dieses Staates 
aufgenommen oder beglaubigt worden wären. Rücksichtlich der von einem Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Notar aufgenommenen oder beglaubigten Verträge über 
eine im Königreich Preußen belegene unbewegliche Sache gilt dies jedoch nur 
dann, wenn die betreffende Urkunde mit einem sowohl das Herzoglich Sachsen- 
Alenburgische Wappen mit dem Mantel, als den Namen und den Amtssitz des 
Notars enthaltenden Notariatssiegel versehen ist. 
Oel. Samml. 1889. (Nr. 9356—9357.) 34 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1889.
	        
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