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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24. —
Inhalt: Ministerial-Erklärung, betreffend die Erweiterung der zwischen der Königlich Preußischen und
der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse
bestehenden Vereinbarungen, S. 160. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung
des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks der Amtsgerichte in Neuß und Barmen, S. 170. —
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden v. S. 171.
(Nr. 9356.) Ministerial-Erklärung, betreffend die Erweiterung der zwischen der Königlich
Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung wegen
der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse bestehenden Vereinbarungen.
Vom 25. August 1889.
Z der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen
Regierung ist in Erweiterung des Artikels 35 der Uebereinkunft wegen der gegen-
seitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse vom 13.Fbrter 1832 und vom —33
14. Jonuar
die nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche
Sachen zum Zwecke haben, richten sich nach den Gesetzen desjenigen Orts, wo
die Sachen liegen. Es haben aber die von einem Gericht oder einem Notar
des einen Staates nach Maßgabe der Gesetzgebung desselben gültig aufgenom-
menen oder beglaubigten Verträge in dem anderen Staate formell dieselbe Wirk-
samkeit, wie wenn sie von einem Gericht oder einem Notar dieses Staates
aufgenommen oder beglaubigt worden wären. Rücksichtlich der von einem Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Notar aufgenommenen oder beglaubigten Verträge über
eine im Königreich Preußen belegene unbewegliche Sache gilt dies jedoch nur
dann, wenn die betreffende Urkunde mit einem sowohl das Herzoglich Sachsen-
Alenburgische Wappen mit dem Mantel, als den Namen und den Amtssitz des
Notars enthaltenden Notariatssiegel versehen ist.
Oel. Samml. 1889. (Nr. 9356—9357.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1889.