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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25. —
Inhalt: Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke
der Amtsgerichte Düsseldorf und Waldbroel, S. 173. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. 174.
(Nr. 9358.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düsseldorf und Waldbroel. Vom
2. Oktober 1889.
A# Grund des §F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Jwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf gehörige Katastergemeinde
Düsseldorf-Stadt und
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waldbroel gehörigen, in der Bürger-
meisterei Wissen belegenen Gemeinden Birken, Bruchen, Hövels, Holschbach
und Nochen
am 1. November 1889 beginnen soll.
Berlin, den 2. Oktober 1889.
Der Justizminister.
v. Schelling.
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9358.) 35
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1889.