— 177 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26—
Jnhalt: ordng, betreffend die Verwaltung des provinzialständischen Verbandes der Provinz Posen,
S. 177. — Bekanntmachung der nach dem Geseßz vom 10. April 1872 diuch die Regierungs-Amts-
büätter publizrten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 188.
(Nr. 9359.) Verordunng, betreffend die Verwaltung des provinzialständischen Verbandes der
Provinz Posen. Vom 5. November I1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des Artikels V. A Ziffer 4 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden in der Provinz Posen vom 19. Mai 1889 (Gesetz-Samml. S. 108)
für diese Provinz, nach Anhörung des Provinziallandtages, was folgt:
I. Von dem Provinzialausschusse, seiner Susammensetzung und
seinen Geschäften.
i·'
Die Zahl der nach Artikel V. A Ziffer 1 des Gesetzes von dem Provinzial-
lundtage zu erwählenden Mitglieder des Provinzialausschusses beträgt neun.
Für jedes zu wählende Mitglied ist ein bestimmter Stellvertreter zu wählen.
Bei gleichzeitiger Behinderung eines Mitgliedes und seines Stellvertreters
ist ein anderer Stellvertreter seitens des Vorsitzenden des Provinzialausschusses
zu berufen.
2
—.
Die Wahl der Mitglieder des Provinzialausschusses und deren Stellvertreter
erfolgt auf sechs Jahre.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen
Bedingungen.
Ces. Samml. 1880. (Nr. 0359. 36
Ausgegeben zu Berlin den 7. November 1889.