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Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungstage
festgesetzt werden.
S. 8.
Der Provinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, amwesend ist.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaht. Bei Stimmengleich.
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
S. 9.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren
Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zu dem
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Ab-
stimmung nicht theilnehmen.
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfass sung
über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter
oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist.
C. 10.
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte der
Mitglieder gemäß §. 9 der Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann die Be-
schlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt
werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Provinziallandtag.
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinzial-
landtages ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den unbe-
theiligten Mitgliedern des Provinzialausschusses beziehungsweise deren Stellver-
tretern, sowie aus Mitgliedern des Provinziallondtages eine besondere Kommission
zu bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der
Provinzialausschuß, zu bestehen.
C. 11.
Der Landtagsmarschall des versammelten, beziehungsweise des voran-
gegangenen Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zugeordneten oberen
Beamten (§. 27) können den Sitzungen des Provinzialausschusses mit berathender
Stimme beiwohnen. Der Provinzialausschuß kann jedoch beschließen, einzelne
den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten persönlich berührende
Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln.
K. 12.
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts-
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinsiallandtages.
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