Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungstage 
festgesetzt werden. 
S. 8. 
Der Provinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, amwesend ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaht. Bei Stimmengleich. 
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
S. 9. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren 
Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder bis zu dem 
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Ab- 
stimmung nicht theilnehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfass sung 
über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher 
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter 
oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 
C. 10. 
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte der 
Mitglieder gemäß §. 9 der Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann die Be- 
schlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt 
werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Provinziallandtag. 
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinzial- 
landtages ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den unbe- 
theiligten Mitgliedern des Provinzialausschusses beziehungsweise deren Stellver- 
tretern, sowie aus Mitgliedern des Provinziallondtages eine besondere Kommission 
zu bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der 
Provinzialausschuß, zu bestehen. 
C. 11. 
Der Landtagsmarschall des versammelten, beziehungsweise des voran- 
gegangenen Provinziallandtages und die dem Landesdirektor zugeordneten oberen 
Beamten (§. 27) können den Sitzungen des Provinzialausschusses mit berathender 
Stimme beiwohnen. Der Provinzialausschuß kann jedoch beschließen, einzelne 
den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen Beamten persönlich berührende 
Gegenstände in deren Abwesenheit zu verhandeln. 
K. 12. 
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinsiallandtages. 
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