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W. 20.
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse, sowie der Kassen der
einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerbhalb vier
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialausschusse
einzureichen.
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Ent-
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
II. Von den Provinzialbeamten.
§. 21.
Der nach Artikel V. A Ziffer 2 zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
der provinzialständischen Verwaltung zu bestellende Landesdirektor ist auf zwölf
Jahre zu wählen.
§E. 22.
Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der
Erledigung der Stelle desselben bestellt der Provinzialausschuß einen Stellvertreter
bis zur Aufnahme der Geschäfte durch den Landesdirektor, beziehungsweise bis
zum Eintritte einer kommissarischen Verwaltung nach Maßgabe des Artikels V. A
Ziffer 3 des Gesetzes. .
Der vom Provinzialausschuß bestellte Stellvertreter des Landesdirektors
bedarf der Bestätigung des Ministers des Innern und ist, ebenso wie der kom—
missarische Stellvertreter, auch zur Stellvertretung des Landesdirektors in dessen
Eigenschaft als Mitglied des Provinzialausschusses berufen.
g. 23.
Der Landesdirektor wird von dem Oberpräsidenten in sein Amt eingeführt
und vereidigt.
C. 24.
Der Landesdirektor führt unter der Aufsicht des Provinzialausschusses die
laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung. Er bereitet die Be-
schlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge.
Er ist nach Artikel V. A Ziffer 2 des Gesetzes der Dienstvorgesetzte sämmt-
licher Provinzialbeamten und vertritt, gemäß jener Bestimmung, den Provinzial-
verband nach Außen in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die
Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Er verhandelt Namens des Provinzial-
verbandes mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet
alle Schriftstücke.
rr. 9359.)