Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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W. 20. 
Die Jahresrechnungen der Provinzial-Hauptkasse, sowie der Kassen der 
einzelnen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerbhalb vier 
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialausschusse 
einzureichen. 
Letzterer hat die Revision der Rechnungen zu veranlassen und dieselben mit 
seinen Bemerkungen dem Provinziallandtage zur Prüfung, Feststellung und Ent- 
lastung vorzulegen. Nach erfolgter Entlastung sind Auszüge aus den Rechnungen 
durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
II. Von den Provinzialbeamten. 
§. 21. 
Der nach Artikel V. A Ziffer 2 zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte 
der provinzialständischen Verwaltung zu bestellende Landesdirektor ist auf zwölf 
Jahre zu wählen. 
§E. 22. 
Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der 
Erledigung der Stelle desselben bestellt der Provinzialausschuß einen Stellvertreter 
bis zur Aufnahme der Geschäfte durch den Landesdirektor, beziehungsweise bis 
zum Eintritte einer kommissarischen Verwaltung nach Maßgabe des Artikels V. A 
Ziffer 3 des Gesetzes. . 
Der vom Provinzialausschuß bestellte Stellvertreter des Landesdirektors 
bedarf der Bestätigung des Ministers des Innern und ist, ebenso wie der kom— 
missarische Stellvertreter, auch zur Stellvertretung des Landesdirektors in dessen 
Eigenschaft als Mitglied des Provinzialausschusses berufen. 
g. 23. 
Der Landesdirektor wird von dem Oberpräsidenten in sein Amt eingeführt 
und vereidigt. 
C. 24. 
Der Landesdirektor führt unter der Aufsicht des Provinzialausschusses die 
laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung. Er bereitet die Be- 
schlüsse des Provinzialausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. 
Er ist nach Artikel V. A Ziffer 2 des Gesetzes der Dienstvorgesetzte sämmt- 
licher Provinzialbeamten und vertritt, gemäß jener Bestimmung, den Provinzial- 
verband nach Außen in allen Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die 
Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Er verhandelt Namens des Provinzial- 
verbandes mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet 
alle Schriftstücke. 
rr. 9359.)
	        
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