Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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für das Fürstenthum Reuß älterer Linie 
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath von Geldern-Crispen- 
dorf, 
für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
den Fürstlichen Geheimrath Dr. Vollert, 
nachstehenden Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichtsbezirke 
betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit dem Vorbehalt all- 
seitiger Ratifikation unter sich vereinbart: 
I1. Der §&. 1 des Staatsvertrages vom 11. November 1878. wird durch. 
folgende Bestimm ug ersetzt: 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena ge- 
hörigen Landgerichte werden zu drei Schwurgerichtsbezirken zusammen- 
gelegt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der 
Landgerichte Altenburg, Gera und Greiz. 
Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke 
der Landgerichte Eisenach, Gotha und Meiningen. 
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke 
der Landgerichte Rudolstadt und Weimar. 
II. Der §F. 2 des bezeichneten Staatsvertrages erhält folgenden Zusatz: 
Für den dritten Bezirk wird den Justizberwaltungen über die 
Landgerichte Rudolstadt und Weimar die Bestimmung, bei welchem 
dieser Landgerichte die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden, 
überlassen. · 
III. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1890 in. Kraft. 
Derselbe ist in acht Exemplaren ausgefertigt und unterschrieben worden. 
Jena, den 30. März 1889. 
(L. S.) Ewald Löwe. 
(I. 8.) Emil Brüger. 
(I. S.) Andreas Eduard Cronacher. 
(I. 8.) Theodor Göpel. 
(I. S.) Edmund von Wittken. 
(L. S.) Ferdinand Hauthal. 
(Ll. S.) Bruno von Geldern-Crispendorf. 
(L. S.) 
Dr. Anton Vollert. 
Der vorstehende Nachtragsvertrag ist ratifizirt worden und es hat der Aus- 
tausch der Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
 
	        
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