Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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sezliche  Bedenkzeit,  ob  er  appelliren  wollt
oder  nicht,  vorzusezen,  doch  soll  ihm  dieselbe
von  seiner  auszuhaltenden  Strafzeit  wieder
abgerechnet  werden.

4)  Wenn  ein  Inquisit  zu  bloß  koͤrperlicher
Zuͤchtigung  oder  zu  einfacher  Gefaͤngnißstrafe
unter  sechs  Monaten  verurtheilt  ist,  so  findet
weiter  keine  Bedenkzeit  statt,  sondern  es  ist
das  Urtheil  zu  vollstrecken,  so  bald  der  Delinquent
  in  dem  Appellationstermine  der  Berufung
  entsagt  har.

§)  Wenn  ein  schon  volljähriger  Inquisi
in  obigen  Srraffällen,  und  in  der  erwähnten

  Bedenkzeit  auf  seiner  Entsagung  von  der
Appellation  beharret,  so  kann  seine  Detention

nicht  mehr  verlängert  werden,  wenn  einer  seiner
  Verwandten  gegen  dessen  Willen  die  Ape

pellation  über  das  gegen  ihn  gefällte  Urtheil

ergreift.
München  den  26.  Juni  1870.
Aus  Seiner  Majestät  des  Königs.
Special-Vollmacht.
Graf  Morawitzky.
Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General  Sekret  aͤr
Nemmer.

 

Bekanntmachungen.

 

(Die  Besoldungsgrade  der  Stadt-Gerichtsärzte
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
In  Folge  des,  in  Unsecer  organischen  Verordnung
  über  die  Aufstellung  der  Gerichtsärzte
vom  ö.  Oktober  1309,  O.  VIII.  (Regierungs-520



blatt  desselben  Jahres  St.  LXXX.  S.  1823)
gemachten  Vorbehaltes  einer  naͤhern  Bestimmung
  der  drei  Besoldungsgrade  fuͤr  die  neu  ernannten
  Stadt-Gerichtsärzee  beschliessen  Wir,
wie  folge:

1)  Die  Stadt-Gerichtsärzte  bei  den  Städten
  der  ersten  Klasse  erhalten  aus  Unserm
Staas-Aerarium  vom  1.  Oktober  1go09  anfangend
  eine  Geldbesoldung  zu  boo  fl.  —  bei
den  Städten  der  zweiten  Klasse  zu  soo  fl.  —
bei  den  Städten  der  dritten  Klasse  zu  400  fl.  —
Diese  Besoldungen  sind  unter  den  Besoldungen
  des  Stadt-Gerichtspersonals  aufzuführen
und  zu  verrechnen.

2)  In  diese  Besoldungen  ist  alles  einzurechnen,
  was  die  Individuen  aus  Unsern  Kassen
  bisher  schon  an  Besoldungen,  Pensionen,
Gnadengeldern  oder  Emolumenten  bezogen
haben.

3)  Jene  Bezüge,  welche  sie  bisher  aus
St#stungs  und  Gemeindekassen  erhalten  haben,
  unterliegen  jenen  Modifikationen,  welche
  die  künftige  Reform  und  definitive  Organisation
  der  Institute  der  Wohlthatigkeic  und
der  Gemeinde-Anstalten  nothwendig  machen
wird.

4)  Die  Wittwen  und  Kinder  der  Stadt-Gerichtsärzte
  werden  nach  der  Pragmatik  vom
1.  Jaͤnner  1805  pensionirt.

Muͤnchen  den  19.  Juni  1810.

Aus  Seiner  Majestit  des  Kdnigs

Special-Vollmacht.
Graf  von  Montgelas.
Auf  k.  niglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-  Sekrea#r
G.  Geiger-(357)