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sezliche Bedenkzeit, ob er appelliren wollt
oder nicht, vorzusezen, doch soll ihm dieselbe
von seiner auszuhaltenden Strafzeit wieder
abgerechnet werden.
4) Wenn ein Inquisit zu bloß koͤrperlicher
Zuͤchtigung oder zu einfacher Gefaͤngnißstrafe
unter sechs Monaten verurtheilt ist, so findet
weiter keine Bedenkzeit statt, sondern es ist
das Urtheil zu vollstrecken, so bald der Delinquent
in dem Appellationstermine der Berufung
entsagt har.
§) Wenn ein schon volljähriger Inquisi
in obigen Srraffällen, und in der erwähnten
Bedenkzeit auf seiner Entsagung von der
Appellation beharret, so kann seine Detention
nicht mehr verlängert werden, wenn einer seiner
Verwandten gegen dessen Willen die Ape
pellation über das gegen ihn gefällte Urtheil
ergreift.
München den 26. Juni 1870.
Aus Seiner Majestät des Königs.
Special-Vollmacht.
Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General Sekret aͤr
Nemmer.
Bekanntmachungen.
(Die Besoldungsgrade der Stadt-Gerichtsärzte
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Folge des, in Unsecer organischen Verordnung
über die Aufstellung der Gerichtsärzte
vom ö. Oktober 1309, O. VIII. (Regierungs-520
blatt desselben Jahres St. LXXX. S. 1823)
gemachten Vorbehaltes einer naͤhern Bestimmung
der drei Besoldungsgrade fuͤr die neu ernannten
Stadt-Gerichtsärzee beschliessen Wir,
wie folge:
1) Die Stadt-Gerichtsärzte bei den Städten
der ersten Klasse erhalten aus Unserm
Staas-Aerarium vom 1. Oktober 1go09 anfangend
eine Geldbesoldung zu boo fl. — bei
den Städten der zweiten Klasse zu soo fl. —
bei den Städten der dritten Klasse zu 400 fl. —
Diese Besoldungen sind unter den Besoldungen
des Stadt-Gerichtspersonals aufzuführen
und zu verrechnen.
2) In diese Besoldungen ist alles einzurechnen,
was die Individuen aus Unsern Kassen
bisher schon an Besoldungen, Pensionen,
Gnadengeldern oder Emolumenten bezogen
haben.
3) Jene Bezüge, welche sie bisher aus
St#stungs und Gemeindekassen erhalten haben,
unterliegen jenen Modifikationen, welche
die künftige Reform und definitive Organisation
der Institute der Wohlthatigkeic und
der Gemeinde-Anstalten nothwendig machen
wird.
4) Die Wittwen und Kinder der Stadt-Gerichtsärzte
werden nach der Pragmatik vom
1. Jaͤnner 1805 pensionirt.
Muͤnchen den 19. Juni 1810.
Aus Seiner Majestit des Kdnigs
Special-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf k. niglichen allerhdchsten Befehl
der General- Sekrea#r
G. Geiger-(357)