Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Ist  derselbe  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden  in  seinem  Geschäftslokale  nicht
anwesend  oder  verhindert,  die  zu  behändigenden  Schriftstücke  persönlich  in  Empfang  zu
nehmen,  so  kann  die  Zustellung  an  einen  andern  im  Geschäftslokale  anwesenden  Beamten
der  Behörde  erfolgen.

Art.  241.

An  Sonntagen  und  allgemeinen  bürgerlichen  Feiertagen  (Gesetz  vom  30.  Mai  1858,
Art.  8)  darf  eine  Zustellung  nur  mit  richterlicher  Erlaubniß  vorgenommen  werden.

Die  Erlaubniß  wird  von  dem  Vorsitzenden  des  Prozeßgerichts  ertheilt;  sie  kann
jedoch  auch  von  dem  Oberamtsrichter,  in  dessen  Bezirke  die  Zustellung  erfolgen  soll,  und
in  den  durch  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  zu  erledigenden  Sachen  von  diesem
ertheilt  werden.

Eine  gegen  die  Vorschriften  dieses  Artikels  erfolgte  Zustellung  ist  giltig,  wenn  die
Annahme  nicht  verweigert  wird.

Hinsichtlich  der  Zustellung  während  der  Gerichtsferien  bleibt  der  Art.  3  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1858  maaßgebend.

Art.  242.

Den  zuzustellenden  Schriftstücken  ist  von  Gerichtswegen  eine  Zustellungsurkunde
anzuschließen,  in  welcher  der  Rechtsstreit,  der  Gegenstand  der  Verfügung,  der  Name  des
Adressaten,  sowie  die  Zahl  und  Rubrik  der  etwaigen  Anlagen  bezeichnet  wird.

Die  Zustellungs-Urkunde  wird  von  dem  Adressaten  oder  von  demjenigen,  an  welchen
anstatt  seiner  die  Zustellung  erfolgt,  unterzeichnet,  und  unter  Einsetzung  des  Datums
der  Zustellung  von  dem  zustellenden  Gerichtsdiener  oder  Beamten  beurkundet.

Erfolgt  die  Zustellung  an  eine  andere  Person  als  an  den  Adressaten  (Art.  239,  240),
so  ist  der  Grund  hievon  in  der  Zustellungsurkunde  anzugeben.

Der  Gerichsdiener  hat  im  Falle  des  Art.  239  den  Tag  der  Zustellung  auf  der
zugestellten  richterlichen  Verfügung  zu  bemerken.

Art.  243.

Die  Verweigerung  der  Annahme  der  Zustellung  oder  der  Unterschrift  der  Zustellungsurkunde
  von  Seiten  desjenigen,  welchem  zugestellt  werden  soll,  hat  auf  die  Giltigkeit
  der  Zustellung  keinen  Einfluß.  Die  Verweigerung  ist  auf  der  Zustellungsurkunde
durch  den  Gerichtsdiener  zu  beurkunden.