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Ist derselbe während der gewöhnlichen Dienststunden in seinem Geschäftslokale nicht
anwesend oder verhindert, die zu behändigenden Schriftstücke persönlich in Empfang zu
nehmen, so kann die Zustellung an einen andern im Geschäftslokale anwesenden Beamten
der Behörde erfolgen.
Art. 241.
An Sonntagen und allgemeinen bürgerlichen Feiertagen (Gesetz vom 30. Mai 1858,
Art. 8) darf eine Zustellung nur mit richterlicher Erlaubniß vorgenommen werden.
Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie kann
jedoch auch von dem Oberamtsrichter, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und
in den durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigenden Sachen von diesem
ertheilt werden.
Eine gegen die Vorschriften dieses Artikels erfolgte Zustellung ist giltig, wenn die
Annahme nicht verweigert wird.
Hinsichtlich der Zustellung während der Gerichtsferien bleibt der Art. 3 des Gesetzes
vom 30. Mai 1858 maaßgebend.
Art. 242.
Den zuzustellenden Schriftstücken ist von Gerichtswegen eine Zustellungsurkunde
anzuschließen, in welcher der Rechtsstreit, der Gegenstand der Verfügung, der Name des
Adressaten, sowie die Zahl und Rubrik der etwaigen Anlagen bezeichnet wird.
Die Zustellungs-Urkunde wird von dem Adressaten oder von demjenigen, an welchen
anstatt seiner die Zustellung erfolgt, unterzeichnet, und unter Einsetzung des Datums
der Zustellung von dem zustellenden Gerichtsdiener oder Beamten beurkundet.
Erfolgt die Zustellung an eine andere Person als an den Adressaten (Art. 239, 240),
so ist der Grund hievon in der Zustellungsurkunde anzugeben.
Der Gerichsdiener hat im Falle des Art. 239 den Tag der Zustellung auf der
zugestellten richterlichen Verfügung zu bemerken.
Art. 243.
Die Verweigerung der Annahme der Zustellung oder der Unterschrift der Zustellungsurkunde
von Seiten desjenigen, welchem zugestellt werden soll, hat auf die Giltigkeit
der Zustellung keinen Einfluß. Die Verweigerung ist auf der Zustellungsurkunde
durch den Gerichtsdiener zu beurkunden.