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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 4. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Erhöhung der Krondotation, S. 27. — Bekanntmachung der nach dem
Geseth vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden rc., S. 28.
(Nr. 9320.) Gesetz, betreffend die Erhöhung der Krondotation. Vom 20. Februar 1889.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
F. 1.
An den Kronfideikommißfonds wird, außer der durch Artikel III der Ver-
ordnung wegen Behandlung des Staatsschuldenwesens vom 17. Januar 1820
(Gesetz Samml. S. 9) auf die Einkünfte der Domänen und Forsten angewiesenen
Rente von 7719 296 Mark und außer der nach F. 1 des Gesetzes vom 30. April
1859 (Gesetz Samml. S. 204) und F. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1868
(Gesetz= Samml. S. 61) zu entrichtenden Rente von im Ganzen 4 500 000 Mark
vom 1. April 1889 ab eine weitere jährliche Rente von Drei Millionen und
Fünfmalhundert Tausend Mark aus der Staatskasse gezahlt.
.2.
Das Schloß zu Kiel nebst de zu demselben gehörenden Gebäuden und
dem eingefriedigten Garten wird der ausschließlichen Benutzung des Königs, unter
Uebernahme der Unterhaltungslast auf den Kronfideikommißfonds, vorbehalten.
. 3.
Der Finanzminister ist mit der lecfuhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. Februar 1889.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff. Gr. v. Bismarck.
Herrfurth. v. Schelling.
Ges. Samml. 1889. (Nr. 9320.) 6
Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1889.