Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

Nr.  4.  —

 

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Erhöhung  der  Krondotation,  S.  27.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Geseth  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  rc.,  S.  28.

 

(Nr.  9320.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  der  Krondotation.  Vom  20.  Februar  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
F.  1.

An  den  Kronfideikommißfonds  wird,  außer  der  durch  Artikel  III  der  Verordnung
  wegen  Behandlung  des  Staatsschuldenwesens  vom  17.  Januar  1820
(Gesetz  Samml.  S.  9)  auf  die  Einkünfte  der  Domänen  und  Forsten  angewiesenen
Rente  von  7719  296  Mark  und  außer  der  nach  F.  1  des  Gesetzes  vom  30.  April
1859  (Gesetz  Samml.  S.  204)  und  F.  1  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1868
(Gesetz=  Samml.  S.  61)  zu  entrichtenden  Rente  von  im  Ganzen  4  500  000  Mark
vom  1.  April  1889  ab  eine  weitere  jährliche  Rente  von  Drei  Millionen  und
Fünfmalhundert  Tausend  Mark  aus  der  Staatskasse  gezahlt.

.2.

Das  Schloß  zu  Kiel  nebst  de  zu  demselben  gehörenden  Gebäuden  und
dem  eingefriedigten  Garten  wird  der  ausschließlichen  Benutzung  des  Königs,  unter
Uebernahme  der  Unterhaltungslast  auf  den  Kronfideikommißfonds,  vorbehalten.

.  3.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  lecfuhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  Februar  1889.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.  Gr.  v.  Bismarck.
Herrfurth.  v.  Schelling.

 

 

Ges.  Samml.  1889.  (Nr.  9320.)  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1889.