Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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Die  Vollstreckung  erfolgt,  insoweit  es  sich  um  Geldstrafen,  um  eine  etwa
verwirkte  Einziehung  oder  um  Kosten  handelt,  nach  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  10.  August  1899,  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
betreffend.

Die  Vollstreckung  von  Haftstrafen  erfolgt  durch  den  zuständigen  Amtsrichter.
  Die  Kosten  der  Haftvollstreckung  fallen,  wenn  die  Haftstrafe  von  einem
Stadtgemeindevorstande  ausgesprochen  worden  ist  G  2  Ziffer  1),  im  Uneinbringlichkeitsfalle
  der  betreffenden  Gemeindekasse  zur  Last.

6  6.
Insofern  nicht  in  der  verletzten  Strafvorschrift  eine  andere  Kasse  als
bezugsberechtigt  bezeichnet  ist,  fließen  Geldstrafen,  welche  auf  Grund  einer  durch
einen  Gemeindevorstand  in  Gemäßheit  von  §  1  erlassenen  rechtskräftigen  Strafverfügung
  erlegt  oder  beigetrieben  werden,  in  die  Gemeindekasse,  alle  übrigen
Geldstrafen  in  die  Staatskasse.

87.

Für  eine  polizeiliche  Strafverfügung  wird,  sofern  solche  vollstreckbar  wird,

oder  sofern  auf  gestellten  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  vom  Schöffengerichte
  auf  die  durch  die  Polizeibehörde  festgesetzte  oder  eine  höhere  Strafe
erkannt  wird,  ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  62  des  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

§  8.

Anzeigen  wegen  der  in  §  1  erwähnten  Übertretungen  sind  zunächst  bei
der  zuständigen  Polizeibehörde  zu  erstatten,  beziehungsweise  an  dieselbe  abzugeben.


Ist  die  Strafverfügung  der  Polizeibehörde  vollstreckkar  geworden,  so
findet  wegen  der  nämlichen  Handlung,  wegen  deren  dieselbe  erlassen  wurde,  ein
ferneres  Strafverfahren  nicht  statt.

Wenn  aber  die  zu  bestrafende  Handlung  sich  als  Verbrechen  oder  Vergehen
  im  Sinne  von  §  1  Abs.  1  und  2  des  Strafgesetzbuchs  darstellt,  oder
wenn  mit  der  durch  die  Strafverfügung  bezeichneten  Übertretung  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  zusammentrifft,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft,  ungeachtet  der
ergangenen  polizeilichen  Strafverfilgung,  die  Straftat  nach  Maßgabe  der  für
Verbrechen  und  Vergehen  geltenden  strafprozessualischen  Vorschriften  zu  verfolgen.
Wird  demnächst  im  ordentlichen  Strafverfahren  auf  Strafe  erkannt,  so  hat  das