— 75 —
flächen bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle für Rechnung der Stadt Schmal-
kalden einzuzahlen.
s. 4.
Für den Fall, daß die verkauften Grundstücke mit Schulden und Lasten
behaftet sein sollten, steht dem Preußischen Staat das Recht zu, einen Theil der
Kaufsumme in Höhe der vorliegenden Schulden und Lasten einzubehalten und bis
zur Beseitigung derselben beziehungsweise bis zur Löschung der bezüglichen Ein-
tragungen bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle für Rechnung der Stadt Schmal-
kalden einzuzahlen. Liegt zugleich der Fall des §. 3 vor, so wird der auf Grund
der dort gegebenen Vorschriften zu hinterlegende Betrag auf die zur Deckung der
Schulden und Lasten erforderliche Summe angerechnet.
. 5.
Die Stadt Schmalkalden hat dafür Sorge zu tragen, daß der Preußische
Staat vom Tage des in dem §. 2 Absatz 1 beziehungsweise F. 3 dieses Vertrages
bestimmten Zeitpunktes ab auch den Betrieb der Strecke, welcher zur Zeit von
der Werra-Eisenbahngesellschaft geführt wird, übernehmen kann. Seitens der
Stadt sind daher mit dieser Gesellschaft die erforderlichen Vereinbarungen zu
treffen, damit zu diesem Zeitpunkte das mit der letzteren bestehende Vertragsver-
hältniß ohne weitere Belastung des Staates aufgelöst wird.
S. 6.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Wernshausen-Schmal-
kaldener Eisenbahn tritt mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat
(§. 2 Absatz 1 beziehungsweise §. 3 dieses Vertrages) in den Dienst der Königlich
Preußischen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber-
gangs bestehenden Verträge mit alleiniger Ausnahme der auf Grund derselben
etwa erworbenen Pensionsansprüche zu erfüllen hat.
Gegenüber den in den Preußischen Staatsdienst übertretenden Beamten,
welche der Pensionskasse der Werra-Eisenbahngesellschaft angehören und statut-
gemäß mit dem Austritt aus dem Dienst der Werrabahn ihr Verhältniß zu
der gedachten Kasse aufgeben müssen, übernimmt die Stadt Schmalkalden die
der Pensionskasse der Werrabahn-Gesellschaft zur Jeit obliegenden Verpflichtungen
mit der Maßgabe, daß die Beamten die statutmäßigen Beiträge von ihrem
jeweiligen Diensteinkommen weiter zahlen, daß diese Beiträge von der Königlichen
Verwaltung jährlich am Schlusse des Etatsjahres an die Stadt Schmalkalden
abgeführt werden, und daß, im Falle die Beamten vor Erwerbung einer Staats-
pension dienstunfähig werden oder sterben sollten, die denselben oder deren Hinter-
bliebenen statutenmäßig zustehenden Bezüge aus städtischen Mitteln gezahlt werden.
Sofern jedoch der Beamte zur Zeit des Eintritts seiner Dienstunfähigkeit
oder seines Todes eine Staatspension auf Grund des Preußischen Civilpensions-=
gesetzes vom 27. März 1872 beziehungsweise der dazu ergangenen Nachträge vom
31. März 1882 und 30. April 1884 oder des Preußischen Unfallfürsorgegesetzes
vom 18. Juni 1887 beziehungsweise der zu diesen Gesetzen weiter ergehenden
r. 9383.