Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf 
den Staat soll derjenige Beamte der Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft zur Abgabe 
der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigenthumsübertragung ermächtigt sein, 
welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin 
eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird. 
S. 7. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1889/90 auf die Aktien zu zahlende Divi- 
dende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird 
dieselbe in bisheriger statutemnmäßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt. 
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des Ueber- 
ganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den Bestimmungen des Statuts. 
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Unterelbeschen Eisenbahngesellschaft 
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, 
wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrath 
alljährlich in bisheriger statutenmäßiger Weise gewählt. 
Die den Mitgliedern des Aufsichtsraths nach F. 23 des Gesellschaftsstatuts 
zustehende Remuneration wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der 
Gesellschaft folgende volle Kalenderjahr gezahlt. Sofern nach Ablauf dieses Jahres 
die definitive Auflösung des Aufsichtsraths, welche mit der Beendigung des Liqui- 
dationsverfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingetreten sein sollte, werden den 
Mitgliedern des Aufsichtsraths für die spätere Zeit ihrer Thätigkeit nur die 
baaren Auslagen in der bisherigen Weise erstattet. Die Höhe der Remuneration 
wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag 
festgesetzt, welcher für das Jahr 1889/90 nach Maßgabe der in der General- 
versammlung vom 18. Juli 1889 festgestellten Grundsätze zur Vertheilung ge- 
langen wird. 
. S. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Unterelbeschen Eisenbahn- 
gesellschaft, mit Ausnahme der Mitglieder der Gesellschaftsdirektion, tritt mit dem 
Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen 
Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueberganges be- 
stehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Unterelbeschen Eisenbahn 
bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im Einverständniß 
mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite Regelung stattfindet. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse von der Unter- 
elbeschen Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglements- 
mäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Verwaltung der 
Unterelbeschen Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt. 
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(Tr. 9383.) 23
	        
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