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bestellte, dem Staate verfallene Kaution nebst den inzwischen aufgelaufenen Zinsen
zu dem vorläufig auf rund 827 400 Mark ermittelten Betrage insoweit zu ver-
wenden, als die Bestände dieses Fonds nach dem Ermessen des Finanzministers
ohne Nachtheil für die Staatzkasse flüssig gemacht werden können.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §. 1 Nr. I,
desgleichen zur Deckung der für die im H. 1 unter Nr. II und III vor-
gesehenen Bauausführungen erforderlichen Mittel von zusammen höchstens
84 260 466 Mark
sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
F. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I, H
und III bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung
bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandtheile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile und auf die un-
beweglichen insoweit nicht, als dieselben nach der Erklärung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich find.
S. 5.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1890.
G. S) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy.
Frhr. v. Berlepsch.
Oes. Samml. 1890. (Nr. 9386.) 26