Metadata : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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5)  in  einer  mathematischen  Arbeit,  deren  Gegenstand
  die  Lösung  zweier  geometrischen  und  zweier  arithmetischen
  Aufgaben  aus  den  verschiedenen  in  den  Kreis  des
Schul-Unterrichts  fallenden  Theilen  der  Mathematik,  oder
eine  nach  bestimmten  vorher  anzugebenden  Rücksichten  geordnete
  Uebersicht  und  Vergleichung  zusammengehöriger  mathematischer
  Sätze.

„Bei  der  mathematischen  Arbeit  ist  unter  Beobachtung
  der  in  $.  16,  5  enthaltenen  Bestimmung  dahin  zu  sehen,
dass  zur  Lösung  der  Aufgaben  nicht  sowohl  ein
besonderes  mathematisches  Erfindungstalent  als
eine  klare  Auffassung  der  einzelnen  Sätze  und
ihres  Zusammenhangs  vorausgesetzt  werde.“

Nach  einer  an  den  Herrn  Minister  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten
  gelangten  Mittheilung  des  Herrn  Handelsministers  hat
die  Direction  der  Königlichen  Bauakademie  angezeigt,  dass  verhältnissmässig
  viele  Schüler  bei  ihrer  Aufnahme  auf  die  Bauakademie
  hinsichtlich  der  von  den  Lehrkreisen  der  Gymnasien
umfassten  mathematischen  Wissenschaften,  namentlich  der  Algebra,
  der  Lehre  von  den  Potenzen,  Proportionen,  Gleichungen,
Progressionen  und  Logarithmen,  so  wie  der  ebenen  Trigonometrie,
nicht  hinreichend  vorgebildet  sind,  um  die  Vorträge  über  sphärische
  Trigonometrie  ,  analytische  Geometrie  und  Curvenlehre,
mit  welchen  die  höheren  mathematischen  Disciplinen  auf  der
Bauakademie  eingeleitet  werden,  gehörig  aufzufassen,  und  ihre
weiteren  Studien  mit  Sicherheit  darauf  gründen  zu  können...
Dieser  Mangel  an  genügender  mathematischer  Vorbildung  ...
besteht  nicht  allein  in  Unsicherheit,  oft  sogar  in  gänzlicher  Unkenntniss
  der  Beweisführungen,  so  wie  der  Auflösungsmethoden
einfacher  Aufgaben,  sondern  auch  in  ganz  unzulänglicher  Uebung
im  Gebrauch  der  Logarithımen.  Da  das  in  den  bestehenden  Prüfungsreglements
  für  den  Unterricht  in  der  Mathematik  tzte
Ziel  in  der  dafür  bestimmten  wöchentlichen  Stundenzahl  sehr
wohl  erreichbar  ist,  so  kann  der  Grund  des  erwähnten  Mangels

richt  im  Griechischen  nur  in  den  vier  obersten  Klassen  der  Gymnasien
stattfinden,  und  folglich  erst  in  der  Quarta  oder  vierten  Klasse  beginnen
soll.  Auf  die  genaue  Beobachtung  dieser  Bestimmung,  welche  mit  dem
ganzen  Organismus  des  Unterrichts  in  den  diesseitigen  Gymna  ien  zusammenhängt,
  ist  überall  mit  Strenge  zu  halten,  damit  sich  kein  Director
  oder  Rector  eines  Gymnasiums  unterfange,  den  Unterricht  im  Griechischen
  schon  in  der  Quinta  oder  fünften  Klasse  zu  beginnen,  und  dadurch
  möglicher  Weise  der  Besorgniss  im  Publikum  Raum  gebe,  als
werde  in  den  diesseitigen  Gymnasien  der  Unterricht  im  Griechischen
über  die  im  Allerhöchsten  Edict  vom  12.  October  1812  gegebenen  Bestimmungen
  hinaus  und  zum  Nachtheile  der  übrigen  Lehrgegenstände
befördert  und  getrieben.  Berlin  den  11.  December  1828.
Diese  Circular  -  Verfügung  wurde  von  dem  KPSC.  Berlin  den  6.
Februar  1829  den  Directoren  communicirt  „mit  dem  gemessenen  Auf-1)
  sich  in  Betreff  der  Lectüre  der  griechischen  Klassiker,  so  wie
2)  ın  Ansehung  der  in  griechischer  Sprache  anzustellenden  Schreibübungen
  ‚innerhalb  der  gesetzten  Schranken  genau  zu  halten,  auch  endlich
die  Unterweisung  in  der  genannten  Sprache  nur  immer  in  den  vier
oberen  Klassen  Statt  finden  zu  lassen.“

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