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5) in einer mathematischen Arbeit, deren Gegenstand
die Lösung zweier geometrischen und zweier arithmetischen
Aufgaben aus den verschiedenen in den Kreis des
Schul-Unterrichts fallenden Theilen der Mathematik, oder
eine nach bestimmten vorher anzugebenden Rücksichten geordnete
Uebersicht und Vergleichung zusammengehöriger mathematischer
Sätze.
„Bei der mathematischen Arbeit ist unter Beobachtung
der in $. 16, 5 enthaltenen Bestimmung dahin zu sehen,
dass zur Lösung der Aufgaben nicht sowohl ein
besonderes mathematisches Erfindungstalent als
eine klare Auffassung der einzelnen Sätze und
ihres Zusammenhangs vorausgesetzt werde.“
Nach einer an den Herrn Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten
gelangten Mittheilung des Herrn Handelsministers hat
die Direction der Königlichen Bauakademie angezeigt, dass verhältnissmässig
viele Schüler bei ihrer Aufnahme auf die Bauakademie
hinsichtlich der von den Lehrkreisen der Gymnasien
umfassten mathematischen Wissenschaften, namentlich der Algebra,
der Lehre von den Potenzen, Proportionen, Gleichungen,
Progressionen und Logarithmen, so wie der ebenen Trigonometrie,
nicht hinreichend vorgebildet sind, um die Vorträge über sphärische
Trigonometrie , analytische Geometrie und Curvenlehre,
mit welchen die höheren mathematischen Disciplinen auf der
Bauakademie eingeleitet werden, gehörig aufzufassen, und ihre
weiteren Studien mit Sicherheit darauf gründen zu können...
Dieser Mangel an genügender mathematischer Vorbildung ...
besteht nicht allein in Unsicherheit, oft sogar in gänzlicher Unkenntniss
der Beweisführungen, so wie der Auflösungsmethoden
einfacher Aufgaben, sondern auch in ganz unzulänglicher Uebung
im Gebrauch der Logarithımen. Da das in den bestehenden Prüfungsreglements
für den Unterricht in der Mathematik tzte
Ziel in der dafür bestimmten wöchentlichen Stundenzahl sehr
wohl erreichbar ist, so kann der Grund des erwähnten Mangels
richt im Griechischen nur in den vier obersten Klassen der Gymnasien
stattfinden, und folglich erst in der Quarta oder vierten Klasse beginnen
soll. Auf die genaue Beobachtung dieser Bestimmung, welche mit dem
ganzen Organismus des Unterrichts in den diesseitigen Gymna ien zusammenhängt,
ist überall mit Strenge zu halten, damit sich kein Director
oder Rector eines Gymnasiums unterfange, den Unterricht im Griechischen
schon in der Quinta oder fünften Klasse zu beginnen, und dadurch
möglicher Weise der Besorgniss im Publikum Raum gebe, als
werde in den diesseitigen Gymnasien der Unterricht im Griechischen
über die im Allerhöchsten Edict vom 12. October 1812 gegebenen Bestimmungen
hinaus und zum Nachtheile der übrigen Lehrgegenstände
befördert und getrieben. Berlin den 11. December 1828.
Diese Circular - Verfügung wurde von dem KPSC. Berlin den 6.
Februar 1829 den Directoren communicirt „mit dem gemessenen Auf-1)
sich in Betreff der Lectüre der griechischen Klassiker, so wie
2) ın Ansehung der in griechischer Sprache anzustellenden Schreibübungen
‚innerhalb der gesetzten Schranken genau zu halten, auch endlich
die Unterweisung in der genannten Sprache nur immer in den vier
oberen Klassen Statt finden zu lassen.“
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