Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Es  haudelt  sich  hier  aber  nur  um  welche
Schulen?

Wie  definirt  sie  das  Gesetz?

Dieses  Beschlußverfahren  vor  dem  Kreisausschuß,
  bezw.  dem  Bezirksausschuß
beantragt  wer?

Wie  ist  der  Instanzenzug?

Auf  welche  Sachen  findet  dies  Gesetz  keine
Anwendung?

Wer  beschließt?

Worüber  beschließt  denn  die  Schulaussichtsbehörde?


Worin  liegt  gegen  den  früheren  Zustand
etwas  Eigenthümliches  in  den  Bestimmungen
  der  §§  46  und  477

Eine  weitere  Abänderung  des  bestehenden
Zustandes  durch  8  46  Abs.  55

Der  ordentliche  Rechtsweg  fand  statt?

Es  handelt  sich  um  die  neue  Lehrerstelle
in  X.  Die  Regierung  hat  die  Höhe
des  Gehalts  auf  1000  J¾  normirt,  hat
auf  ihren  Antrag  einen  ihr  günstigen

(Schulgemeinden,  Schulsozietäten)  kein
Einverständniß  herrscht.
Um  „Volksschulen“.

Diejenigen  öffentlichen  Schuleinrichtungen,
welche  zur  Erfüllung  der  allgemeinen
Schulpflicht  dienen.

Die  Schulaufsichtsbehörde.

Der  Provinzialrath  beschließt  endgiltig.

Auf  die  Schulbau  sachen  des  §  47,  und
es  gilt  auch  nicht  für  die  Provinz
Posen.

Die  Regierung,  Abtheilung  für  Kirche  und
Schulsachen.

Ueber  die  Anordnung  von  Neu-  und  Reparaturbauten
  bei  Volksschulen  und
über  die  Verpflichtung  zur  Aufbringung
der  Baukosten  und  über  die  Vertheilung
derselben  (Höhe  der  Leistungen)  auf  die
Gemeinden,  Schulverbände  und  Dritte.

Daß  das  Streitverfahren  auch  zwischen  den
„Betheiligten“  stattfindet,  nicht  nur
zwischen  Schulaufsichtsbehörde  (8  47)
und  den  Betheiligten,  oder  zwischen
Schulvorstand  (8  46)  und  Hausvätern.

Da,  wo  bei  Schulsachen  sonst  noch  der
ordentliche  Rechtsweg  zugelassen  war
(Gesetz  von  1861),  tritt  jetzt  immer
das  Verwaltungsstreitverfahren.

a.  Unbedingt  bei  Abgaben  und  Leistungen,
die  auf  einer  notorischen  Ortsverfassung
beruhen.

b.  In  Beziehung  auf  solche  Abgaben,
welche  auf  einer  allgemeinen  gesetzlichen
Verbindlichkeit  beruhen,  nur  insoweit,
als  dies  bei  öffentlichen  Abgaben  der
Fall  ist,  wenn  nämlich  behauptet  wird:

1)  die  einzelne  Forderung  sei  verjährt,

2)  sie  sei  keine  öffentliche  Abgabe,
3)  Befreinng  auf  Grund  von:
A4.  Vertrag,
.  Privileg,
7.  Verjährung,
4)  man  sei  über  Gebühr  belastet.

Es  wird  die  Zwangsetatisirung  nach  §  48
des  Zuständigkeitsgesetzes  eintreten,  d.  h.
der  Landrath  (bei  Stadtschulen  der
Regierungspräsident)  wird  ersucht,  gegen