Es haudelt sich hier aber nur um welche
Schulen?
Wie definirt sie das Gesetz?
Dieses Beschlußverfahren vor dem Kreisausschuß,
bezw. dem Bezirksausschuß
beantragt wer?
Wie ist der Instanzenzug?
Auf welche Sachen findet dies Gesetz keine
Anwendung?
Wer beschließt?
Worüber beschließt denn die Schulaussichtsbehörde?
Worin liegt gegen den früheren Zustand
etwas Eigenthümliches in den Bestimmungen
der §§ 46 und 477
Eine weitere Abänderung des bestehenden
Zustandes durch 8 46 Abs. 55
Der ordentliche Rechtsweg fand statt?
Es handelt sich um die neue Lehrerstelle
in X. Die Regierung hat die Höhe
des Gehalts auf 1000 J¾ normirt, hat
auf ihren Antrag einen ihr günstigen
(Schulgemeinden, Schulsozietäten) kein
Einverständniß herrscht.
Um „Volksschulen“.
Diejenigen öffentlichen Schuleinrichtungen,
welche zur Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht dienen.
Die Schulaufsichtsbehörde.
Der Provinzialrath beschließt endgiltig.
Auf die Schulbau sachen des § 47, und
es gilt auch nicht für die Provinz
Posen.
Die Regierung, Abtheilung für Kirche und
Schulsachen.
Ueber die Anordnung von Neu- und Reparaturbauten
bei Volksschulen und
über die Verpflichtung zur Aufbringung
der Baukosten und über die Vertheilung
derselben (Höhe der Leistungen) auf die
Gemeinden, Schulverbände und Dritte.
Daß das Streitverfahren auch zwischen den
„Betheiligten“ stattfindet, nicht nur
zwischen Schulaufsichtsbehörde (8 47)
und den Betheiligten, oder zwischen
Schulvorstand (8 46) und Hausvätern.
Da, wo bei Schulsachen sonst noch der
ordentliche Rechtsweg zugelassen war
(Gesetz von 1861), tritt jetzt immer
das Verwaltungsstreitverfahren.
a. Unbedingt bei Abgaben und Leistungen,
die auf einer notorischen Ortsverfassung
beruhen.
b. In Beziehung auf solche Abgaben,
welche auf einer allgemeinen gesetzlichen
Verbindlichkeit beruhen, nur insoweit,
als dies bei öffentlichen Abgaben der
Fall ist, wenn nämlich behauptet wird:
1) die einzelne Forderung sei verjährt,
2) sie sei keine öffentliche Abgabe,
3) Befreinng auf Grund von:
A4. Vertrag,
. Privileg,
7. Verjährung,
4) man sei über Gebühr belastet.
Es wird die Zwangsetatisirung nach § 48
des Zuständigkeitsgesetzes eintreten, d. h.
der Landrath (bei Stadtschulen der
Regierungspräsident) wird ersucht, gegen