Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

192  II.  Geschichte  und  System  des  deutschen  und  römischen  Rechts.

Recht  fortgelten  soll  oder  nicht.  Diese  teils  in  Einführungsgesetzen  (früher  „Publikationspatenten"),
  teils  in  Schluß-  oder  Übergangsbestimmungen  enthaltenen  Rechtssätze  haben  nur
vorübergehende  Bedeutung.  Gegenwärtig  aber  sind  gerade  in  Deutschland  die  das  Verhältnis
  zwischen  dem  neuen  und  dem  alten  Privatrecht  ordnenden  Einzelvorschriften  (bes.  EG.
zum  BG#B.  a.  153—218)  von  hoher  praktischer  Wichtigkeit.

Die  Tragweite  des  Prinzips  der  Nichtrückwirkung  für  die  Privatrechtssätze  wird
herkömmlicherweise  durch  den  aus  ihm  abgeleiteten  Folgesatz  bestimmt,  daß  neue  Rechtssätze
nicht  in  erworbene  Rechte  (iura  quaesita)  eingreifen.  Unter  erworbenen  Rechten  versteht
man  dabei  diejenigen  nach  Maßgabe  des  alten  Rechts  entstandenen  subjektiven  Rechte,  die  aus
einem  besonderen  Rechtsgrunde  von  einem  bestimmten  Subjekt  erworben  sind.  Dahin  gehören
  einerseits  nicht  bloße  Rechtshoffnungen  (z.  B.  die  Erbaussicht,  anders  die  Erbanwartschaft),
  andererseits  nicht  die  allgemeinen  gesetzlichen  Rechte  aller  Personen  oder  gewisser
Personenklassen.  Dagegen  gehören  dahin  auch  die  durch  Privileg  individuell  begründeten
Rechte.  Und  jedes  Recht  ist  mit  seinem  ganzen  Wirkungsinhalte  erworben.  Auch  die  erworbenen
  Rechte  aber  müssen  sich  Eingriffe  gefallen  lassen,  ohne  die  keine  große  Privatrechtsreform
  denkbar  ist.  Vielfach  werden  daher  infolge  Neuordnung  eines  Rechtsinstituts  auch  die
unter  dem  alten  Recht  entstandenen  Rechtsverhältnisse  inhaltlich  verändert  (so  nach  EG.
a.  180—181  Besitz  und  Eigentum,  während  nach  a.  184  andere  dingliche  Rechte  mit  ihrem  bisherigen
  Inhalt  fortbestehen).  Oft  wird  auch  ein  Rechtsinstitut  völlig  in  der  Weise  abgeschafft,
daß  die  entsprechenden  Rechtsverhältnisse  nicht  bloß  nicht  neu  entstehen,  sondern  auch  nicht  fortbestehen
  können  (z.  B.  Hörigkeit,  feudale  und  patrimoniale  Rechte,  Zunftprivilegien).  In
solchen  Fällen  ist  jedoch,  insofern  mit  der  Veränderung  oder  Aufhebung  erworbener  Rechte
ein  Vermögensverlust  verbunden  ist,  eine  Entschädigung  gerecht.  Sie  ist  in  Deutschland  meist
gewährt.  Wird  sie  nicht  gewährt,  so  gibt  es  freilich  keinen  klagbaren  Anspruch  auf  Gewährung.

Literatur:  Zu  1.  vgl.  den  besonderen  Abschnitt  über  das  Verhältnis  des  Reichsrechts  zum
Landesrecht.  —  Zu  2.  vgl.  den  Abschnitt  über  internationales  Privatrecht.  —  Zu  3.:  v.  Wächter,
Württ.  Privatr.  II  152  ff.  v.  Savigny,  System  VIII  368  ff.  Lassalle,  Das  System
der  erworbenen  Rechte,  1862,  2.  Aufl.  (von  L.  Bucher)  1880.  Schmid,  Die  Herrschaft  der
Gesetze  nach  ihren  (räumlichen  und)  zeitlichen  Grenzen,  1863.  H.  Göppert,  Gesetze  haben
keine  rückwirkende  Kraft,  hrsg.  u.  ergänzt  v.  E.  Eck,  Jahrb.  f.  Dogm.  XXII  1  ff.  Pfaff  u.
Hofmann,  Komm.  I  156  ff.,  Exkurse  I  112  ff.,  361  ff.  G.  Meyer,  Der  Staat  und  die  erworbenen

  Rechte,  1895.  Affolter,  Das  intertemporale  Pirvatrecht,  1902.  —  H.  Habicht,
Die  Einwirkung  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse,  3.  Aufl.,  1901.

Kapitel  III.  Die  Nechtsverhältnisse.

§  12.  Inhalt  der  Rechtsverhältnisse.  Dem  Recht  im  objektiven  Sinne  steht  das  Recht
im  subjektiven  Sinne  als  Inbegriff  der  äußeren  Willensbestimmtheiten  gegenüber.  Das  subjektive
  Recht  setzt  sich  aus  Willensmacht  und  Willensgebundenheit  zusammen.  Seine  Elemente
  sind  daher  Rechte  (Befugnisse)  und  Pflichten  (Verbindlichkeiten).  Rechte  und  Pflichten
verbinden  sich  zu  Rechtsverhältnissen.  Die  Gesamtheit  der  Rechtsverhältnisse  konstituiert  das
Rechtsleben.  Das  subjektive  Recht  als  die  äußere  Betätigungsform  der  menschlichen  Freiheit
ist  vom  subjektiven  Recht  nicht  geschaffen,  wird  aber  von  ihm  in  formell  souveräner  Weise  gestaltet
  (die  „angeborenen  Menschenrechte“  der  Naturrechtslehre  sind  nur  Postulate  der  Rechtsidee).
  Im  älteren  deutschen  Recht  flossen  objektives  und  subjektives  Recht  vielfach  zusammen:
ganze  Inbegriffe  von  Rechtssätzen  erschienen  als  „Freiheiten“  eines  Herrn  oder  einer  Stadt,
Rechtsverhältnisse  wieder  nahmen  die  Form  von  Rechtssätzen  an.  Wir  müssen  objektives  und
subjektives  Recht  begrifflich  trennen,  aber  an  dem  germanischen  Gedanken  festhalten,  daß  sie
nur  die  beiden  zusammengehörigen  Seiten  der  Gesamterscheinung  „Recht“  sind.

Rechte  und  Pflichten  fordern  ein  Subjekt.  Subjektlose  Rechte  gibt  es  nicht.  Das
Rechtssubjekt  heißt  „Person“,  die  Fähigkeit,  Rechte  und  Pflichten  zu  haben,  „Persönlichkeit".
Personen  können  nur  Willensträger  (aber  auch  Träger  eines  unentwickelten  oder  gelähmten
Willens)  sein.  Nach  heutiger  Anschauung  sind  nur  menschliche  Willensträger  Personen;  im
älteren  deutschen  Recht  finden  sich  Spuren  einer  Vorstellungsweise,  für  die  einerseits  überirdische
  Subjekte  (Gott  und  die  Heiligen)  in  die  Rechtswelt  hineinreichen,  anderseits  Tiere  ein