Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel 3. 
Die Gemeindevertretung (§. 15, §. 28) §. 31) übt die ihr im §.# 18 zu- 
gewiesenen Rechte. 
Die zur Ausübung derselben erforderlichen Beschlüsse werden nach den 
. 16 und 17 gefaßt. 
Beschlüsse über Einführung eines neuen Vertheilungsmaßstabes (§. 18 
Ziffer 6) bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde. Beschlüsse über Umlagen 
auf die Gemeindeglieder können erst vollstreckt werden, wenn sie von der Staats- 
behörde für vollstreckbar erklärt worden sind. 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 4. 
Zur Feststellung von Gemeindestatuten bedarf es der vorgängigen Anerken- 
nung der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht 
zuwider seien. 
Artikel 5. 
Beschlüsse der Kirchengemeindeorgane bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, 
2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben, 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen 
und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können, 
4) bei der Einführung oder Veränderung von Gebührentaxen, 
5) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder 
andere Kirchendiener bestimmten Gebäude, 
6) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen, 
7) bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Sammlungen 
außerhalb der Kirchengebäude, 
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen, als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken. 
Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur Unter- 
stützung evangelischer Vereine oder Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei Prozent 
und im Gesammtbetrage eines Etatsjahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht 
übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Artikel 6. 
In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es 
bei dem Gesetz vom 23. Februar 1870.
	        
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