Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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5) Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und 
Krankenpflege ob. Derselbe kann hierbei Helfer aus der Gemeinde 
(Diakone), insonderheit aus der Zahl der Gemeindeverordneten zuziehen 
und sich mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden 
freien Vereinen ins Einvernehmen setzen. 
6) Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder 
auf, bercitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeindeverordneten, 
insbesondere durch Vorschläge für dieselben vor, beruft die Gemeinde- 
vertretung und führt die Beschlüsse derselben aus. 
7) Der Kirchenvorstand beschließt über die beantragte Aufnahme solcher 
Personen in die Gemeinde, welche sich im Bezirk derselben aufhalten, 
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht 
erworben haben. 
8) Der Kirchenvorstand hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes 
dem Konsistorium Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einst- 
weiligen Anordnungen zur Ausführung zu bringen, auch darüber zu 
wachen, daß während der Vakanz der Gottesdienst und der katechetische 
Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde. 
9) Dem Kirchenvorstande kommt, soweit Rechte oder Verpflichtungen Dritter 
nicht entgegenstehen, die Präsentation für den Küster= und Organisten- 
dienst, sowie die Bestellung der niederen Kirchendiener (Glöckner, Todten- 
gräber 2c.) zu. Er übt die Dienstaufsicht über dieselben und das Recht 
der Entlassung bei kündbaren Anstellungen aus. 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung 
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen 
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
10) Der Kirchenvorstand soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen 
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen 
und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat 
derselbe bei geeigneten Gelegenheiten, 1 B. bei der Wahl der Kirchen- 
ältesten und Gemeindeverordneten, über die zur Veröffentlichung sich 
eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mit- 
theilung zu machen. 
11) Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchen- 
behörden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl durch Erledigung 
von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch bei Parochial- 
änderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung von Anträgen 
wahrzunehmen. 
12) Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be- 
ziehung in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet 
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt 
von dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Be- 
(Fr. 9401.) 
 
	        
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