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5) Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und
Krankenpflege ob. Derselbe kann hierbei Helfer aus der Gemeinde
(Diakone), insonderheit aus der Zahl der Gemeindeverordneten zuziehen
und sich mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden
freien Vereinen ins Einvernehmen setzen.
6) Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder
auf, bercitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeindeverordneten,
insbesondere durch Vorschläge für dieselben vor, beruft die Gemeinde-
vertretung und führt die Beschlüsse derselben aus.
7) Der Kirchenvorstand beschließt über die beantragte Aufnahme solcher
Personen in die Gemeinde, welche sich im Bezirk derselben aufhalten,
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht
erworben haben.
8) Der Kirchenvorstand hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes
dem Konsistorium Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einst-
weiligen Anordnungen zur Ausführung zu bringen, auch darüber zu
wachen, daß während der Vakanz der Gottesdienst und der katechetische
Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde.
9) Dem Kirchenvorstande kommt, soweit Rechte oder Verpflichtungen Dritter
nicht entgegenstehen, die Präsentation für den Küster= und Organisten-
dienst, sowie die Bestellung der niederen Kirchendiener (Glöckner, Todten-
gräber 2c.) zu. Er übt die Dienstaufsicht über dieselben und das Recht
der Entlassung bei kündbaren Anstellungen aus.
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
10) Der Kirchenvorstand soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen
und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat
derselbe bei geeigneten Gelegenheiten, 1 B. bei der Wahl der Kirchen-
ältesten und Gemeindeverordneten, über die zur Veröffentlichung sich
eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Gemeinde Mit-
theilung zu machen.
11) Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den Kirchen-
behörden. Er hat das Interesse der Gemeinde sowohl durch Erledigung
von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere auch bei Parochial-
änderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung von Anträgen
wahrzunehmen.
12) Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher Be-
ziehung in streitigen wie in nicht streitigen Rechtssachen und verwaltet
das kirchliche Vermögen einschließlich des Bauwesens. Dasselbe gilt
von dem kirchlichen Stiftungsvermögen, insoweit nicht besondere Be-
(Fr. 9401.)