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Wegen der zur Instandhaltung oder Erneuerung derselben erforderlichen
Lohnarbeiten, Anschaffungen oder Bauunternehmungen hat er bei dem
Kirchenvorstand rechtzeitig Anträge zu stellen.
Die weitere Dienstanweisung des Kirchenrechners wird vom Kirchen-
vorstande getroffen.
S. 14.
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den vorgesetzten
Kirchenbehörden oder den Staatsbehörden zustehenden Rechten der Aufssicht und
Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird hierdurch nichts
geändert.
6. 15.
In jeder Kirchengemeinde ist durch Wahl von Gemeindeverordneten eine
weitere Vertretung der Gemeinde zu bilden.
Die Lahl der Gemeindeverordneten wird für jede Gemeinde vom Konsistorium
festgestellt; dieselbe soll mindestens zweimal so groß sein, als die der Aeltesten,
jedoch sollen deren nicht über sechsunddreißig sein.
K. 16.
Die Gemeindeverordneten verhandeln und beschließen in Gemeinschaft mit
dem Kirchenvorstande über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten
Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorsitzender der
Gemeindevertretung. Er beruft diese Versammlung mit Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem
Kirchenvorstande festgestellten Form, sie kann aber auch durch Verkündigung bei
dem öffentlichen Hauptgottesdienste erfolgen.
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Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindevertretung ist die Anwesenheit der ab-
soluten Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach
Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die
erste ordnungsmäßige Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit
nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die
Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind.
Mitglieder, welche an dem Gegenstande der Beschlußnahme persönlich be-
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf aus-
drückliche Gestattung der Versammlung bei der Verhandlung anwesend sein.
Ueber die Verhandlungen wird ein in das Protokollbuch des Kirchenvor-
standes einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem Vor-
sitzenden, dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Versamm-
lung zu bestimmenden Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9401.) 44