Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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nicht die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ab- 
lösungsverfahren erfolgt; 
9) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchen- 
kasse, sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung 
für den Kirchenrechner; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahres- 
rechnung vor der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der 
Gemeindeglieder öffentlich auszulegen, und daß, beziehungsweise wo 
dies geschieht, in dem letzten vor der Auslegung stattfindenden Haupt- 
gottesdienst zu verkünden) 
10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden 
oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der 
Betrag der Einzelbewilligung fünfzig Mark übersteigt; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten; 
12) bei Bestellung eines besoldeten Kirchenrechnungsführers. 
5. 19. 
Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde- 
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindeverordneten einzuholen. 
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher voll- 
zogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist. 
§. 20. 
Die für die Gemeinde festgestellte Anzahl von Gemeindeverordneten wird 
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern nach einfacher (relativer) Stimmen- 
mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Wahlberechtigt sind alle konfirmirten, selbständigen über 25 Jahre alten 
mäm.lichen Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr in der Ge- 
meinde wohnen. » 
Selbständig sind diejenigen, welche einen eigenen Haushalt haben oder ein 
öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen. 
Als selbständig sind insbesondere nicht anzunehmen diejenigen, welche unter 
Vormundschaft oder Pflegschaft, oder welche in Kost und Lohn eines Anderen 
stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl Unterstützung aus öffentlichen 
Mitteln oder Erlaß etwaiger kirchlicher Abgaben genossen haben. 
. 21. 
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind diejenigen: 
1) welche durch Verachtung des Wortes Gottes, der Sakramente und der 
kirchlichen Trauung, oder durch unehrbaren Lebenswandel ein durch 
nachhaltige Besserung noch nicht gefühntes öffentliches Aergerniß ge- 
geben haben; 
2) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden; 
(Nr. 9401.) 44“
	        
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