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Artikel X.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XI.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin
erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 18. Oktober 1889.
Dr. Micke. Kybitz.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Nr. 9403.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer Eisenbahn
von Geestemünde nach Cuxhaven. Vom 23./24. Jannar 1890.
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und der Senat der
freien und Hansestadt Hamburg haben zum Zweck einer Vereinbarung über die
Herstellung einer Eisenbahn von Geestemünde nach Cuxhaven zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg:
den Senator Dr. Eugen Lehmann,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag ab-
geschlossen haben:
Artikel J.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Geeste-
münde nach Curhaven für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche
Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
(Nr. 8403.)