Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel X. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XI. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin 
erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 18. Oktober 1889. 
Dr. Micke. Kybitz. 
(L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
(Nr. 9403.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Hamburg wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Geestemünde nach Cuxhaven. Vom 23./24. Jannar 1890. 
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und der Senat der 
freien und Hansestadt Hamburg haben zum Zweck einer Vereinbarung über die 
Herstellung einer Eisenbahn von Geestemünde nach Cuxhaven zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
der Senat der freien und Hansestadt Hamburg: 
den Senator Dr. Eugen Lehmann, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag ab- 
geschlossen haben: 
Artikel J. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Geeste- 
münde nach Curhaven für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche 
Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
(Nr. 8403.)
	        
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