Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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polizei und der allgemeinen Sicherheitspolizei finden die Bestimmungen im Artikel 2 
des unterm 19. Dezember 1883 abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen Preußen 
und Hamburg, betreffend die im Hamburgischen Staatsgebiete belegenen Eisen- 
bahnen, entsprechende Anwendung. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Hamburgischen Gebiete stationirt 
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Auf- 
sichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsig haben, 
unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der- 
gleichen Unterbeamten innerhalb des Hamburgischen Staatsgebietes soll auf An- 
gehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete 
Militäranwärter, unter welchen die Hamburgischen Staatsangehörigen gleichfalls 
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, von der 
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden 
keinerlei Staats= oder Gemeindeabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung 
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zu- 
zulassen, nachdem die Gemeinden sowie die Deich- und Schleusenverbände auf 
solche Abgaben verzichtet haben. 
Artikel X. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Hamburgische Staatsgebiet ent- 
fallenden Bahnstrecke wird der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, so 
lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, 
nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel Xl. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Cei. Samm. 1890. (Nr. 9403.) 46
	        
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