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polizei und der allgemeinen Sicherheitspolizei finden die Bestimmungen im Artikel 2
des unterm 19. Dezember 1883 abgeschlossenen Staatsvertrages zwischen Preußen
und Hamburg, betreffend die im Hamburgischen Staatsgebiete belegenen Eisen-
bahnen, entsprechende Anwendung.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Hamburgischen Gebiete stationirt
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Auf-
sichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsig haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Hamburgischen Staatsgebietes soll auf An-
gehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäranwärter, unter welchen die Hamburgischen Staatsangehörigen gleichfalls
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, von der
Eisenbahnunternehmung und dem zu derselben gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staats= oder Gemeindeabgaben zu erheben, noch auch eine Besteuerung
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände zu-
zulassen, nachdem die Gemeinden sowie die Deich- und Schleusenverbände auf
solche Abgaben verzichtet haben.
Artikel X.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Hamburgische Staatsgebiet ent-
fallenden Bahnstrecke wird der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, so
lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet,
nicht in Anspruch nehmen.
Artikel Xl.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Cei. Samm. 1890. (Nr. 9403.) 46