Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 217 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 33 
Inhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in den Landkreisen der Rheinprovinz zur Bullen- 
haltung, S. 217. — Geseh, betreffend das zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im Verkehr auf 
den Haupt= und Nebenlandstraßen, sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der Provinz Schleswig- 
Holstein, mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg, S. 219. — Gesehz, betreffend die Ent- 
schädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, S. 221. — Verfügung des Justizministers, betreffend 
die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Gemünd, Aachen, 
Stolberg, Bonn, Waldbroel, Kanten, Cochem, Stromberg, Simmern, St. Goar, Cöln, Mülheim am 
Rhein, Bensberg, Neuß, Dösseldorf, Uerdingen, Gerresheim, Crefeld, Lennep, Grumbach, Saarlouis, 
Merzig, Trier, Bitburg, Wittlich, Prüm, Saarburg und Hermeskeil, S. 223. 
  
  
  
(Nr. 9406.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in den Landkreisen der Nhein- 
provinz zur Bullenhaltung. Vom 27. Juni 1890. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Rhein- 
provinz, was folgt: 
1 
Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die 
Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die Gemeinde 
die Verpflichtung, eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Bullen an- 
zuschaffen und zu unterhalten. Die Anzahl der vorhandenen Bullen ist als eine 
ungenügende anzusehen, wenn nicht für jedes volle oder angefangene Hundert von 
Kühen oder deckfähigen Rindern mindestens ein Bulle vorhanden ist. 
Darüber, ob dieses der Fall, hat die Kommunal-Aufsichtsbehörde zu ent- 
scheiden. 
2. 
Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindestfordernden 
im öffentlichen Aufgebot vergeben werden. Auch ist das sogenannte Reihumhalten 
dieser Bullen unzulässig. 
F. 3. 
Die den Gemeinden durch die Bullenhaltung erwachsenden Kosten sind nach 
Beschluß der Gemeindevertretung entweder als allgemeine Gemeindelasten zu be- 
Ges. Samml. 1890. Nr. 9406.) 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1890.
	        
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