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handeln oder können ganz oder theilweise durch Erhebung eines entsprechenden
Sprunggeldes oder durch eine besondere auf die Viehbesitzer nach Maßgabe ihres
deckfähigen Viehbestandes zu vertheilende Gemeindesteuer aufgebracht werden. Von
einer solchen Gemeindesteuer sind diejenigen Viehbesitzer beziehungsweise Genossen-
schaftsmitglieder befreit, deren eigene Bullenhaltung nach dem im §.1 angegebenen
Maßstabe für ihren Viehstand genügt. Die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen,
durch welche eine solche Gemeindesteuer neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen
verändert werden soll, bedarf der Zustimmung des Ministers des Innern und
des Finanzministers nicht.
Beschließt die Gemeindevertretung weder in dem einen, noch in dem anderen
Sinne, so sind die Kosten als allgemeine Gemeindelasten aufzubringen.
S. 4.
Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsverbande ver-
einigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des §. 1 dieses Gesetzes
sinngemäß zur Anwendung. .
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses angeordnet
werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer Stande sind,
den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
. 5.
Der Kreisausschuß kann einzelne Gemeinden, in welchen wegen ihrer be-
sonderen wirthschaftlichen Verhältnisse ein Bedürfniß zur Ausführung dieses Gesetzes
überhaupt nicht oder nur in geringem Umfange besteht, von den Vorschriften
dieses Gesetzes ganz oder theilweise entbinden.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Provinzial-
rath zulässig. -
§.6.
Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben durch
dies Gesetz unberührt.
ß. 7.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Kiel, den 27. Juni 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen.
Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch.