Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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handeln oder können ganz oder theilweise durch Erhebung eines entsprechenden 
Sprunggeldes oder durch eine besondere auf die Viehbesitzer nach Maßgabe ihres 
deckfähigen Viehbestandes zu vertheilende Gemeindesteuer aufgebracht werden. Von 
einer solchen Gemeindesteuer sind diejenigen Viehbesitzer beziehungsweise Genossen- 
schaftsmitglieder befreit, deren eigene Bullenhaltung nach dem im §.1 angegebenen 
Maßstabe für ihren Viehstand genügt. Die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen, 
durch welche eine solche Gemeindesteuer neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen 
verändert werden soll, bedarf der Zustimmung des Ministers des Innern und 
des Finanzministers nicht. 
Beschließt die Gemeindevertretung weder in dem einen, noch in dem anderen 
Sinne, so sind die Kosten als allgemeine Gemeindelasten aufzubringen. 
S. 4. 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit einer 
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsverbande ver- 
einigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des §. 1 dieses Gesetzes 
sinngemäß zur Anwendung. . 
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses angeordnet 
werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer Stande sind, 
den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen. 
. 5. 
Der Kreisausschuß kann einzelne Gemeinden, in welchen wegen ihrer be- 
sonderen wirthschaftlichen Verhältnisse ein Bedürfniß zur Ausführung dieses Gesetzes 
überhaupt nicht oder nur in geringem Umfange besteht, von den Vorschriften 
dieses Gesetzes ganz oder theilweise entbinden. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Provinzial- 
rath zulässig. - 
§.6. 
Die bestehenden besonderen Verpflichtungen zur Bullenhaltung bleiben durch 
dies Gesetz unberührt. 
ß. 7. 
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1891 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben im Schloß zu Kiel, den 27. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch. 
  
  
 
	        
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