Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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aufsehern und Wärtern, Kreis- und Gemeindebeamten — sowie den Polizei- 
beamten und Gendarmen — auf Erfordern das Ladungsgewicht anzugeben und 
glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen sie diesen Nachweis nicht führen, 
so sind sie verpflichtet, in Begleitung des Beamten ihr Fuhrwerk bis zu dem 
nächsten, in der Richtung ihrer Reise liegenden Ort zu fahren, an welchem die 
Ermittelung des Ladungsgewichts erfolgen kann, und dort diese Ermittelung vor- 
nehmen zu lassen. 
Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Ladungsgewichts — §. 1 — fest- 
gestellt, so fallen die Kosten der Ermittelung dem Führer — Unternehmer — 
zur Last. Im entgegengesetzten Falle sind dieselben von demjenigen Verbande 
— Provinz, Kreis, Gemeinde, Gutsbezirk — zu tragen, auf dessen Straße oder 
Weg das Fuhrwerk angehalten ist. 
Wegen des durch die Ermittelung verursachten Aufenthalts steht dem Führer 
— Unternehmer 2c. — gegen die Verwaltung ein Entschädigungsanspruch in keinem 
Falle zu. 
S. 4. 
Der Provinzialrath ist befugt, Normalgewichte für die wichtigsten Fracht- 
güter nach Maß oder Zahl mit der Wirkung festzustellen, daß diese Gewichtssätze 
bei Ermittelung des zulässigen Ladungsgewichts vorbehaltlich des Gegenbeweises 
zu Grunde zu legen sind. 
g. 5. 
Soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine andere Strafe verwirkt ist, 
werden Zuwiderhandlungen mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft. 
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks 
verurtheilt wird, sind im Falle des Unvermögens die Eigenthümer des Fuhrwerks 
und der Bespannung als solidarisch haftbar zu erklären. 
Gegen die als haftbar Erklärten tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheits- 
strafe nicht ein. 
S. 6. 
Bei Zuwiderhandlungen sind die Gespannführer verpflichtet, sich den mit 
der Beaufsichtigung der Landstraßen beziehungsweise Nebenwege betrauten provinzial- 
ständischen Streckenaufsehern beziehungsweise Wärtern, Kreis- und Gemeindebeamten, 
ferner den Polizeibeamten und Gendarmen auf Erfordern über ihre Persönlichkeit 
und den Eigenthümer des Fuhrwerks, der Maschine, des Gespannes 2c. auszuweisen. 
Können oder wollen sie sich über ihre Persönlichkeit, wie über den Eigenthümer 
des Fuhrwerks rc. nicht ausweisen, so sind die Beamten berechtigt, ein der ver- 
wirkten Strafe entsprechendes Pfandstlick mit Beschlag zu belegen und an sich zu 
nehmen. Dem Gepfändeten ist unaufgefordert ein Pfandschein zu ertheilen. Als 
BMand dürfen nur solche Sachen genommen werden, welche weder dem Verderben 
ausgesetzt sind, noch Unterhaltungskosten erfordern. 
Die Kosten der Aufbewahrung von Pfandstücken fallen dem Führer des 
Fuhrwerks 2c.) beziehungsweise dem Eigenthümer desselben zur Last. Pfandstücke
	        
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